Artikel 62 RL 2017/1132/EU

Folgen des unrechtmäßigen Erwerbs eigener Aktien

Die unter Verletzung der Artikel 60 und 61 erworbenen Aktien werden innerhalb einer Frist von einem Jahr, vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an gerechnet, veräußert. Geschieht dies nicht, findet Artikel 61 Absatz 3 Anwendung.

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