Artikel 71 RL 2017/1132/EU
Nicht voll gezeichnete Kapitalerhöhung
Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Kapital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen haben.
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