Artikel 2 RL 2017/159/EU
(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder einführen, die für die Arbeitnehmer im Seefischereisektor günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie.
(2) Die Durchführung dieser Richtlinie stellt unter keinen Umständen eine ausreichende Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen dar. Das Recht der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner, angesichts sich wandelnder Umstände andere Rechtsvorschriften zu erlassen oder andere vertragliche Regelungen zu vereinbaren als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten, bleibt hiervon unberührt, sofern die Mindestanforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
(3) Etwaige Unionsvorschriften oder einzelstaatliche Vorschriften, Gewohnheitsrechte und jede entsprechende Praxis, durch die den betroffenen Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährt werden, bleiben von der Anwendung und Auslegung dieser Richtlinie unberührt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.