ANHANG I RL 2017/159/EU

ARBEITSVERTRAG FÜR FISCHER

Der Arbeitsvertrag für Fischer muss die folgenden Angaben enthalten, soweit sich die Aufnahme einer oder mehrerer dieser Angaben nicht deshalb erübrigt, weil der Gegenstand bereits in anderer Weise durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder gegebenenfalls durch einen Tarifvertrag geregelt ist:
a)
den Nachnamen und die übrigen Namen, das Geburtsdatum oder Alter und den Geburtsort des Fischers;
b)
das Datum und den Ort des Vertragsabschlusses;
c)
den Namen des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge und die Registriernummer des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge, an deren Bord der Fischer sich zu arbeiten verpflichtet;
d)
den Namen des Arbeitgebers oder Fischereifahrzeugeigners oder der sonstigen Vertragspartei der Vereinbarung mit dem Fischer;
e)
die Fahrt oder Fahrten, die unternommen werden sollen, falls sie zum Zeitpunkt der Anheuerung angegeben werden können;
f)
den Dienst, für den der Fischer angeheuert oder verwendet werden soll;
g)
wenn möglich, den Ort und Tag, an denen sich der Fischer zum Dienstantritt an Bord einzufinden hat;
h)
die dem Fischer zustehende Beköstigung, es sei denn, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine andere Regelung vorsehen;
i)
den Betrag der Heuer oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder den Betrag der Heuer und die Höhe des Anteils sowie dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer;
j)
die Beendigung des Vertrags und die dafür maßgeblichen Bedingungen, nämlich:

i)
wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, den Tag des Ablaufs des Vertrags;
ii)
wenn der Vertrag für eine Fahrt abgeschlossen worden ist, den Bestimmungshafen und die Frist nach der Ankunft, nach deren Ablauf der Fischer zu entlassen ist;
iii)
wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, die Voraussetzungen, die jede Partei zur Kündigung berechtigen, sowie die Kündigungsfrist, wobei die Kündigungsfrist des Arbeitgebers oder Fischereifahrzeugeigners oder der sonstigen Vertragspartei nicht kürzer sein darf als diejenige des Fischers;

k)
den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder gegebenenfalls die Formel für seine Berechnung;
l)
die Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die dem Fischer gegebenenfalls vom Arbeitgeber, Fischereifahrzeugeigner oder einer anderen Vertragspartei oder anderen Vertragsparteien des Arbeitsvertrags für Fischer zu gewähren sind;
m)
den Anspruch des Fischers auf Heimschaffung;
n)
gegebenenfalls einen Verweis auf den Tarifvertrag;
o)
die Mindestruhezeiten, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen, und
p)
alle weiteren Angaben, die die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls vorschreiben.

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