ANHANG II RL 2017/159/EU

UNTERKÜNFTE AUF FISCHEREIFAHRZEUGEN

ALLGEMEINES

1.
Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 92/29/EWG und der Richtlinie 93/103/EG.
2.
Im Sinne dieses Anhangs

a)
bedeutet der Begriff Vereinbarung die zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossene Vereinbarung vom 21. Mai 2012 über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation;
b)
bedeutet der Begriff neues Fischereifahrzeug ein Fahrzeug, für das

i)
der Auftrag über den Bau oder über einen größeren Umbau zum oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung erteilt worden ist oder
ii)
der Auftrag über den Bau oder über einen größeren Umbau vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt geliefert wird oder
iii)
falls kein Bauauftrag vorliegt, zum oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung:

a)
der Kiel gelegt wird oder
b)
der erkennbare Bau begonnen wird oder
c)
die Montage von mindestens fünfzig Tonnen oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert geringer ist;

c)
bedeutet der Begriff vorhandenes Fahrzeug ein Fahrzeug, das kein neues Fischereifahrzeug ist.

3.
Die folgenden Bestimmungen gelten für alle neuen gedeckten Fischereifahrzeuge, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Vereinbarung. Die zuständige Stelle kann nach Beratung die Anforderungen dieses Anhangs auch auf vorhandene Fahrzeuge anwenden, wenn und insoweit sie entscheidet, dass dies angemessen und durchführbar ist.
4.
Die zuständige Stelle kann nach Beratung Abweichungen von den Bestimmungen dieses Anhangs für Fischereifahrzeuge zulassen, die normalerweise weniger als 24 Stunden auf See bleiben, falls die Fischer nicht an Bord des Fahrzeugs wohnen, wenn es im Hafen liegt. Für solche Fahrzeuge stellt die zuständige Stelle sicher, dass den betreffenden Fischern ausreichende Ruhe-, Verpflegungs- und sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen.
5.
Die Anforderungen für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr können auf Fahrzeuge mit einer Länge von 15 bis 24 Metern angewendet werden, wenn die zuständige Stelle nach Beratung entscheidet, dass dies angemessen und durchführbar ist.
6.
Fischern, die an Bord von Zubringerfahrzeugen arbeiten, welche nicht über geeignete Unterkunftsräume und sanitäre Einrichtungen verfügen, sind solche Unterkunftsräume und Einrichtungen an Bord des Mutterfahrzeugs zur Verfügung zu stellen.
7.
Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen dieses Anhangs über Lärm und Vibrationen, Lüftung, Heizung, Klimatisierung und Beleuchtung auf geschlossene Arbeitsräume und für Lagerungszwecke genutzte Räume ausweiten, wenn, nach Beratung, eine solche Ausweitung als sinnvoll angesehen wird und sich nicht nachteilig auf die Arbeitsbedingungen oder die Verarbeitung oder die Qualität des Fangs auswirkt.

PLANUNG UND ÜBERWACHUNG

8.
Jedes Mal, wenn ein Fahrzeug neu gebaut wird oder die Unterkunftsräume der Besatzung eines Fahrzeugs umgebaut worden sind, vergewissert sich die zuständige Stelle, dass es die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Die zuständige Stelle verlangt, soweit es möglich ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs, wenn die Unterkunftsräume der Besatzung eines Fahrzeugs wesentlich geändert werden, und, im Fall eines Fahrzeugs, das von der Flagge, die es führt, zur Flagge des Mitgliedstaats überwechselt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs, die gemäß Absatz 3 anwendbar sind.
9.
In den in Absatz 8 genannten Fällen wird für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr vorgeschrieben, dass der zuständigen Stelle oder einer von ihr ermächtigten Stelle detaillierte Pläne und Angaben in Bezug auf die Unterkunftsräume zur Genehmigung vorgelegt werden.
10.
Im Fall von Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr überprüft die zuständige Stelle jedes Mal, wenn die Unterkunftsräume der Besatzung des Fischereifahrzeugs umgebaut oder wesentlich geändert worden sind, die Unterkunftsräume im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Vereinbarung; wenn das Fahrzeug von der Flagge, die es führt, zur Flagge des Mitgliedstaats überwechselt, überprüft sie die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhang, die gemäß Absatz 3 anwendbar sind. Die zuständige Stelle kann nach eigenem Ermessen weitere Überprüfungen der Unterkunftsräume der Besatzung durchführen.
11.
Wenn ein Fahrzeug die Flagge wechselt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats registriert wird, sind alternative Anforderungen, die die zuständige Stelle eines Drittlandes, dessen Flagge das Fahrzeug vorher geführt hat, gemäß den Absätzen 15, 39, 47 oder 62 des Anhangs III von C188 angenommen hat, nicht länger auf das Fahrzeug anwendbar.

ENTWURF UND BAU

12.
In allen Unterkunftsräumen ist eine ausreichende lichte Höhe vorzusehen. Für Räume, in denen Fischer längere Zeit stehen müssen, wird die mindestens vorzusehende lichte Höhe von der zuständigen Stelle vorgeschrieben.
13.
Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr muss die zulässige lichte Höhe in allen Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, mindestens 200 cm betragen.

Verbindungen zu und zwischen Unterkunftsräumen

14.
Direkte Verbindungen von Fischräumen und Maschinenräumen zu den Schlafräumen sind unzulässig, außer für Notausgangszwecke. Soweit es angemessen und praktisch durchführbar ist, sind direkte Verbindungen von Küchen, Vorratsräumen, Trockenräumen oder Gemeinschaftswaschräumen und Gemeinschaftstoiletten zu vermeiden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
15.
Auf Schiffen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind direkte Verbindungen von Fischräumen und Maschinenräumen oder von Küchen, Vorratsräumen, Trockenräumen oder Gemeinschaftswaschräumen und Gemeinschaftstoiletten zu den Schlafräumen unzulässig, außer für Notausgangszwecke; die Wände zwischen solchen Räumen und den Schlafräumen und die Außenwände müssen aus Stahl oder einem anderen genehmigten Werkstoff hergestellt und wasser- und gasdicht sein. Diese Bestimmung schließt nicht die Möglichkeit aus, dass sanitäre Bereiche von zwei Kabinen gemeinsam genutzt werden.

Isolierung

16.
Die Unterkunftsräume müssen wirksam isoliert sein; die für die Herstellung der Innenwände, Verschalungen, Fußböden und Verbindungen verwendeten Werkstoffe müssen zweckmäßig und einem gesunden Umfeld förderlich sein. In allen Unterkunftsräumen müssen ausreichende Wasserabflüsse vorhanden sein.
17.
Es sind alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um die Unterkunftsräume auf Fischereifahrzeugen gegen das Eindringen von Fliegen und anderen Insekten zu schützen, insbesondere wenn Fahrzeuge in stechmückenverseuchten Gebieten eingesetzt werden.
18.
Alle Unterkunftsräume der Besatzung sind mit den erforderlichen Notausgängen zu versehen.

LÄRM UND VIBRATIONEN

19.
Absatz 20 gilt unbeschadet der Richtlinie 2003/10/EG und der Richtlinie 2002/44/EG.
20.
Die zuständige Stelle erlässt Normen für Lärm und Vibrationen in den Unterkunftsräumen, die den Fischern einen ausreichenden Schutz vor den Auswirkungen solchen Lärms und solcher Vibrationen gewährleisten, einschließlich der Auswirkungen von durch Lärm und Vibrationen hervorgerufener Übermüdung.

BELÜFTUNG

21.
Die Unterkunftsräume sind unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse mit Lüftung zu versehen. Die Lüftungsanlage hat ständig für befriedigende Luftverhältnisse zu sorgen, wann immer die Fischer sich an Bord befinden.
22.
Die Lüftungsanlage oder andere Maßnahmen müssen so gestaltet sein, dass Nichtraucher vor Tabakrauch geschützt werden.
23.
Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind mit einer Lüftungsanlage für die Unterkunftsräume auszurüsten, die so einstellbar ist, dass bei jedem Wetter und Klima die Luftbeschaffenheit befriedigend bleibt und eine ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist. Lüftungsanlagen müssen ständig in Betrieb sein, wenn sich die Fischer an Bord befinden.

HEIZUNG UND KLIMATISIERUNG

24.
Die Unterkunftsräume müssen unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse angemessen beheizt sein.
25.
Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr ist durch eine geeignete Heizanlage für ausreichende Wärme zu sorgen, außer auf Fischereifahrzeugen, die ausschließlich in tropischen Klimazonen eingesetzt werden. Die Heizanlage hat unter allen Bedingungen entsprechend den Erfordernissen für Wärme zu sorgen und in Betrieb zu sein, wenn die Fischer an Bord wohnen oder arbeiten und die Bedingungen es erfordern.
26.
Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr, mit Ausnahme derjenigen, die regelmäßig in Gebieten eingesetzt werden, in denen das gemäßigte Klima es nicht erfordert, ist eine Klimatisierung der Unterkunftsräume, der Brücke, des Funkraums und gegebenenfalls des zentralen Maschinensteuerraums vorzusehen.

BELEUCHTUNG

27.
Alle Unterkunftsräume müssen mit angemessener Beleuchtung ausgestattet sein.
28.
Wann immer möglich, ist in den Unterkunftsräumen neben der künstlichen Beleuchtung natürliche Beleuchtung vorzusehen. Falls die Schlafräume über natürliche Beleuchtung verfügen, ist ein Mittel zur Verdunkelung vorzusehen.
29.
Neben der normalen Schlafraumbeleuchtung ist für jede Koje eine zum Lesen ausreichende Beleuchtung vorzusehen.
30.
In Schlafräumen ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.
31.
Wenn auf einem Fahrzeug in den Messräumen, Durchgängen und sonstigen Räumen, die als Notausgang verwendet werden oder verwendet werden können, keine Notbeleuchtung vorhanden ist, ist in solchen Räumen eine ständige Nachtbeleuchtung vorzusehen.
32.
Bei Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr hat die Beleuchtung der Unterkunftsräume einer von der zuständigen Stelle festgesetzten Norm zu entsprechen. An jeder frei zugänglichen Stelle des Unterkunftsraums ist als Mindestnorm für eine solche Beleuchtung festzusetzen, dass eine Person mit normaler Sehschärfe in der Lage sein muss, an einem klaren Tag eine normal gedruckte Zeitung zu lesen.

SCHLAFRÄUME

Allgemeines

33.
Falls die Konstruktion, die Abmessungen oder der Zweck des Fahrzeugs es gestatten, sind die Schlafräume so anzuordnen, dass die Bewegungs- und Beschleunigungsauswirkungen auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden; sie dürfen aber keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden.

Bodenfläche

34.
Die Zahl der Personen je Schlafraum und die Bodenfläche je Person, ausschließlich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, sind so festzulegen, dass den Fischern an Bord unter Berücksichtigung der Verwendung des Fahrzeugs genügend Platz und Bequemlichkeit geboten wird.
35.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr, aber mit einer Länge von weniger als 45 Metern, darf die Bodenfläche je Person im Schlafraum, ausschließlich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, nicht geringer als 1,5 m2 sein.
36.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr darf die Bodenfläche je Person im Schlafraum, ausschließlich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, nicht geringer als 2 m2 sein.

Anzahl der Personen je Schlafraum

37.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, darf die Belegung jedes Schlafraums sechs Personen nicht überschreiten.
38.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr darf die Belegung je Schlafraum vier Personen nicht überschreiten. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Anforderung zulassen, wenn die Größe, die Art oder die beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs diese Anforderung als unverhältnismäßig oder undurchführbar erscheinen lassen.
39.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind für Offiziere ein getrennter Schlafraum oder getrennte Schlafräume vorzusehen, wann immer dies möglich ist.
40.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind die Schlafräume für Offiziere nach Möglichkeit mit einer Person zu belegen, und die Schlafräume dürfen keinesfalls mehr als zwei Kojen enthalten. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen dieses Absatzes zulassen, wenn die Größe, die Art oder die beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs diese Anforderungen als unverhältnismäßig oder undurchführbar erscheinen lassen.

Sonstiges

41.
In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der Personen, die darin untergebracht werden dürfen, an leicht sichtbarer Stelle lesbar und dauerhaft anzugeben.
42.
Es sind Einzelkojen von angemessener Größe vorzusehen. Die Matratzen müssen aus einem geeigneten Material bestehen. In jeder Koje ist eine individuelle Beleuchtung vorzusehen.
43.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr müssen die Innenmaße einer Koje mindestens 198 mal 80 Zentimeter betragen.
44.
Die Schlafräume müssen so angelegt und ausgestattet sein, dass sie den Bewohnern angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in Ordnung gehalten werden können. Die Ausstattung hat Kojen, für die Unterbringung von Kleidung und sonstiger persönlicher Habe ausreichende Einzelspinde und eine geeignete Schreibfläche zu umfassen.
45.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr ist ein Schreibpult mit einem Stuhl vorzusehen.
46.
Soweit es möglich ist, müssen die Schlafräume so angeordnet oder ausgestattet sein, dass die Privatsphäre von Männern und Frauen angemessen geschützt wird.

MESSEN

47.
Messen müssen möglichst nahe an der Küche angeordnet sein, sie dürfen sich aber keinesfalls vor dem Kollisionsschott befinden.
48.
Die Fahrzeuge müssen mit ihrer Verwendung entsprechenden Messen ausgestattet sein. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind die Messen, soweit es möglich ist, von den Schlafräumen getrennt zu halten.
49.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind die Messen von den Schlafräumen getrennt zu halten.
50.
Die Größe und Einrichtung von Messen müssen für die Anzahl der Personen ausreichend sein, die sie üblicherweise gleichzeitig benutzen.
51.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge zwischen den Loten (LPP) von 15 Metern oder mehr müssen ein Kühlschrank mit ausreichendem Fassungsvermögen und Einrichtungen für die Zubereitung heißer und kalter Getränke zur Verfügung stehen, die den Fischern jederzeit zugänglich sind.

BADEWANNEN ODER DUSCHEN, TOILETTEN UND WASCHBECKEN

52.
Sanitäre Einrichtungen, die Toiletten, Waschbecken und Badewannen oder Duschen umfassen, sind für alle Personen an Bord entsprechend der Verwendung des Fahrzeugs vorzusehen. Diese Einrichtungen haben Mindestgesundheits- und Hygieneanforderungen sowie einer angemessenen Qualitätsnorm zu entsprechen.
53.
Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine Kontaminierung anderer Räume so weit wie möglich ausgeschlossen ist. Die sanitären Einrichtungen müssen einen angemessenen Schutz der Privatsphäre ermöglichen.
54.
Kaltes und warmes Frischwasser müssen allen Fischern und anderen Personen an Bord in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, um eine angemessene Hygiene zu gewährleisten. Die zuständige Stelle kann nach Beratung die Mindestwassermenge festlegen, die bereitzustellen ist.
55.
Soweit sanitäre Einrichtungen bereitgestellt werden, sind sie mit Ablufteinrichtungen ins Freie zu versehen, die von anderen Teilen der Unterkunftsräume unabhängig sind.
56.
Alle Oberflächen in den sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie leicht und gründlich gereinigt werden können. Die Fußböden sind mit einem rutschfesten Belag zu versehen.
57.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind für alle Fischer, die nicht über Räume mit eigenen sanitären Einrichtungen verfügen, mindestens eine Badewanne oder eine Dusche oder beides, eine Toilette und ein Waschbecken für je vier oder weniger Personen vorzusehen.

WASCHVORRICHTUNGEN

58.
Unter Berücksichtigung der Verwendung des Fahrzeugs sind Vorrichtungen zum Waschen und Trocknen von Kleidung entsprechend den Erfordernissen vorzusehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
59.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind Vorrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln von Kleidung vorzusehen.
60.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr ist für das Waschen, Trocknen und Bügeln von Kleidung ein von den Schlafräumen, Messen und Toiletten getrennter Raum mit angemessener Lüftung und Heizung und mit Leinen oder anderen Mitteln zum Trocknen von Kleidung vorzusehen.

EINRICHTUNGEN FÜR KRANKE UND VERLETZTE FISCHER

61.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 92/29/EWG ist einem kranken oder verletzten Fischer wann immer erforderlich eine Kabine zur Verfügung zu stellen.
62.
Anstatt der Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/29/EWG gilt Folgendes: Auf Fahrzeugen von mehr als 500 Bruttoregistertonnen (BRT), auf denen 15 oder mehr Fischer für eine Fahrt von länger als drei Tagen angeheuert sind, und auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern und mehr und unabhängig von der Größe der Besatzung und der Fahrtdauer ist ein getrennter Krankenraum vorzusehen, in dem medizinische Behandlungen erfolgen können. Der Raum muss angemessen ausgestattet sein und in einem hygienischen Zustand gehalten werden.

SONSTIGE EINRICHTUNGEN

63.
Für das Aufhängen von Schlechtwetterausrüstung und sonstiger persönlicher Schutzausrüstung ist ein Raum außerhalb der Schlafräume, aber in bequemer Nähe vorzusehen.

BETTZEUG, MESSEAUSSTATTUNG UND ANDERE GEGENSTÄNDE

64.
Allen Fischern an Bord sind geeignete Essutensilien sowie Bettzeug und sonstige Wäsche zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Wäsche können als Betriebskosten rückerstattet werden, wenn der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag für Fischer dies vorsieht.

FREIZEITEINRICHTUNGEN

65.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind für alle Fischer an Bord geeignete Freizeiteinrichtungen und -dienste bereitzustellen. Gegebenenfalls können Messen für Freizeitaktivitäten genutzt werden.

KOMMUNIKATIONSEINRICHTUNGEN

66.
Allen Fischern an Bord ist, soweit es möglich ist, angemessener Zugang zu Kommunikationseinrichtungen zu gewähren, und zwar zu angemessenen Kosten, die nicht höher sind als die dem Fischereifahrzeugeigner entstehenden Kosten.

SCHIFFSKÜCHE UND EINRICHTUNGEN FÜR DAS AUFBEWAHREN VON NAHRUNGSMITTELN

67.
An Bord sind Kocheinrichtungen vorzusehen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind diese Einrichtungen nach Möglichkeit in einer gesonderten Schiffsküche unterzubringen.
68.
Die Schiffsküche oder, falls keine gesonderte Schiffsküche vorhanden ist, der Kochbereich muss von zweckentsprechender Größe, gut beleuchtet und belüftet sein und ordnungsgemäß ausgestattet und unterhalten werden.
69.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr ist eine gesonderte Schiffsküche vorzusehen.
70.
Die Behälter mit Butan- oder Propangas, das zum Kochen in einer Schiffsküche verwendet wird, sind auf offenem Deck in einem Unterstand zu lagern, der so konstruiert ist, dass die Behälter vor äußeren Hitzequellen und äußerer Krafteinwirkung geschützt sind.
71.
Es ist ein geeigneter und ausreichend großer Raum für Vorräte vorzusehen, der trocken und kühl gehalten und gut belüftet werden kann, damit die Vorräte nicht verderben, und es müssen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wenn möglich Kühlschränke oder andere Kühllagerungseinrichtungen verwendet werden.
72.
Auf Fahrzeugen mit einer Länge zwischen den Loten (LPP) von 15 Metern oder mehr müssen ein Vorratsraum und ein Kühlschrank und sonstige Kühllagereinrichtungen verwendet werden.

NAHRUNGSMITTEL UND TRINKWASSER

73.
Es müssen ausreichend Nahrungsmittel und Trinkwasser unter Berücksichtigung der Anzahl der Fischer und der Dauer und Art der Fahrt vorhanden sein. Außerdem müssen sie nach Nährwert, Güte, Menge und Abwechslung geeignet sein, wobei die religiösen Gebräuche und kulturellen Eigenheiten der Fischer in Bezug auf das Essen zu berücksichtigen sind.
74.
Die zuständige Stelle kann Mindestanforderungen an die Qualität und Quantität der Nahrungsmittel und des Wassers festlegen, die an Bord mitzuführen sind.

SAUBERKEIT UND BEWOHNBARKEIT

75.
Die Unterkunftsräume müssen sauber, bewohnbar und frei von Gütern und Vorräten gehalten werden, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind oder ihrer Sicherheit oder Rettung dienen.
76.
Die Schiffsküche und die Einrichtungen zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln müssen in einem hygienischen Zustand gehalten werden.
77.
Abfall ist in geschlossenen, gut versiegelten Behältern zu lagern und, wann immer erforderlich, aus den Bereichen zu entfernen, in denen Nahrungsmittel gehandhabt werden.

ÜBERPRÜFUNGEN DURCH DEN SCHIFFSFÜHRER ODER UNTER DER VERANTWORTUNG DES SCHIFFSFÜHRERS

78.
a)
Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr schreibt die zuständige Stelle regelmäßige Überprüfungen vor, die durch den Schiffsführer oder unter seiner Verantwortung geführt werden, um sicherzustellen, dass

i)
die Unterkunftsräume sauber, angemessen bewohnbar und sicher sind und sich in einem guten Allgemeinzustand befinden;
ii)
die Nahrungsmittel- und Wasservorräte ausreichen und
iii)
die Küche und die Räume für die Lagerung von Nahrungsmitteln und die entsprechende Ausrüstung hygienisch sind und sich in einem guten Allgemeinzustand befinden.

b)
Die Ergebnisse solcher Überprüfungen und die Maßnahmen, die zur Abstellung etwaiger Mängel getroffen werden, sind aufzuzeichnen und für Kontrollen bereitzuhalten.

ABWEICHUNGEN

79.
Die zuständige Stelle kann nach Beratung Abweichungen von den Bestimmungen dieses Anhangs zulassen, um ohne Diskriminierung die Interessen von Fischern mit unterschiedlichen und besonderen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen, unter der Voraussetzung, dass die durch solche Abweichungen entstehenden Verhältnisse insgesamt nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs ergeben würden.

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