Präambel RL 2017/159/EU
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer (im Folgenden „Sozialpartner” ) können gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsam beantragen, dass die von ihnen auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden.
- (2)
- Am 14. Juni 2007 hat die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 (im Folgenden „Übereinkommen” ) angenommen. Das Übereinkommen zielt auf die Schaffung eines einheitlichen, kohärenten Instruments zur Ergänzung der internationalen Normen für die Lebens- und Arbeitsbedingungen in diesem Sektor und schließt die überarbeiteten und aktualisierten Normen der derzeit für Fischer geltenden internationalen Übereinkommen und Empfehlungen sowie die Grundsätze anderer internationaler Arbeitsübereinkommen mit ein.
- (3)
- Die Kommission hat die Sozialpartner gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV in der Frage gehört, ob die Anwendung des Übereinkommens in der Union gefördert werden sollte.
- (4)
- Am 21. Mai 2012 schlossen der Allgemeine Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften (COGECA), die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) und die Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen (Europêche) eine Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens (im Folgenden „Vereinbarung” ) in dem Wunsch, einen ersten Schritt auf dem Weg zur Kodifizierung des sozialen Besitzstands der Union im Seefischereisektor zu unternehmen und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für den Seefischereisektor in der Union beizutragen.
- (5)
- Am 10. Mai 2013 beantragten diese Organisationen bei der Kommission die Durchführung ihrer Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV.
- (6)
- Für die Zwecke des Artikels 288 AEUV ist eine Richtlinie das angemessene Instrument für die Durchführung der Vereinbarung.
- (7)
- Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie entsprechend ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet, wobei der Repräsentativität der Unterzeichnerparteien und der Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Klausel der Vereinbarung Rechnung getragen wurde.
- (8)
- Diese Richtlinie sollte unbeschadet bereits existierender Unionsvorschriften gelten, die spezifischer sind oder allen Fischern ein höheres Schutzniveau gewähren.
- (9)
- Diese Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von der Vereinbarung erfassten Bereichen herangezogen werden.
- (10)
- Diese Richtlinie und die Vereinbarung im Anhang enthalten Mindestvorschriften; die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner können günstigere Vorschriften beibehalten oder einführen.
- (11)
- Unbeschadet der Bestimmungen der Vereinbarung zur Weiterverfolgung und Überprüfung durch die Sozialpartner auf Unionsebene sollte die Kommission die Durchführung dieser Richtlinie und der Vereinbarung beobachten und eine Bewertung vornehmen.
- (12)
- Die Sozialpartner erwarten, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht früher als das Übereinkommen in Kraft treten. Daher sollte diese Richtlinie zeitgleich mit dem Übereinkommen in Kraft treten.
- (13)
- Die Vereinbarung gilt für Fischer, die in irgendeiner Eigenschaft im Rahmen eines Arbeits- oder Heuervertrags oder eines Beschäftigungsverhältnisses an Bord eines Fischereifahrzeugs arbeiten, das in der Seefischerei eingesetzt wird und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats registriert ist.
- (14)
- Um den Arbeitsschutz und die Gesundheit der Fischer zu gewährleisten, die in irgendeiner Eigenschaft im Rahmen eines Arbeits- oder Heuervertrags oder eines Beschäftigungsverhältnisses arbeiten, kann die Vereinbarung außerdem für alle anderen an Bord desselben Fischereifahrzeugs befindlichen Fischer gelten.
- (15)
- Die Mitgliedstaaten können in der Vereinbarung verwendete Begriffe, die dort nicht ausdrücklich definiert sind, — wie auch bei anderen im Sozialbereich erlassenen Richtlinien, in denen ähnliche Begriffe vorkommen — nach nationalem Recht und nationaler Praxis definieren, sofern diese Definitionen inhaltlich der Vereinbarung entsprechen.
- (16)
- Diese Richtlinie und die Vereinbarung im Anhang sollten den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) über die Verwaltung der Fangkapazitäten Rechnung tragen.
- (17)
- Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, wenn die Sozialpartner es gemeinsam beantragen und wenn die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden.
- (18)
- Die Kommission hat das Europäische Parlament gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV unterrichtet, indem es den Wortlaut seines Vorschlags für eine Richtlinie einschließlich der Vereinbarung übermittelt hat.
- (19)
- Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere die Artikel 20, 31 und 32.
- (20)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern im Seefischereisektor — einem grenzüberschreitenden Sektor, der unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten tätig ist — zu verbessern und den Arbeitsschutz dieser Arbeitnehmer zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (21)
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union(2) kann der Umstand, dass es eine bestimmte, in einer Richtlinie genannte Tätigkeit in einem Mitgliedstaat noch nicht gibt, den Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, verlangen, dass alle Mitgliedstaaten die Bestimmungen der betreffenden Richtlinie in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufnehmen, der zwingende Bestimmungen vorsieht. Eine solche Verpflichtung gilt für die Mitgliedstaaten, um für jede Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Situation vorbereitet zu sein und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Gemeinschaft einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte, von einer Richtlinie erfasste Tätigkeit nicht existiert, eindeutig und präzise wissen können, welche Rechte und Pflichten sie in jeder gegebenen Lage haben. Nach der Rechtsprechung ist die Umsetzung einer Richtlinie nur dann nicht erforderlich, wenn sie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die Kommission davon unterrichten.
- (22)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (2)
Siehe unter anderem das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, ECLI:EU:C:2013:423.
- (3)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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