Artikel 3 RL 2017/2110/EU

Vorab-Überprüfung

(1) Bevor ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug den Betrieb eines Linienverkehrs im Sinne dieser Richtlinie aufnimmt, führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Vorab-Überprüfung durch, die Folgendes umfasst:

a)
eine Prüfung der Einhaltung der Vorschriften in Anhang I; und
b)
eine Überprüfung gemäß Anhang II, um sich zu vergewissern, dass das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug die notwendigen Anforderungen für den sicheren Betrieb eines Linienverkehrs erfüllt.

(2) Die Vorab-Überprüfung wird von einem Überprüfer durchgeführt.

(3) Auf Aufforderung eines Mitgliedstaats weisen die Unternehmen im Voraus — jedoch nicht früher als einen Monat vor der Vorab-Überprüfung — nach, dass die Anforderungen des Anhangs I erfüllt sind.

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