Artikel 2 RL 2017/2110/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Ro-Ro-Fahrgastschiff” ein Schiff, das so gestaltet ist, dass Straßen- oder Eisenbahnfahrzeuge unmittelbar an und von Bord fahren können, und das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;
2.
„Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug” ein Fahrzeug im Sinne von Kapitel X Regel 1 von SOLAS 74, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;
3.
„SOLAS 74” das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 einschließlich alle Protokolle und Änderungen in der jeweils geltenden Fassung;
4.
„Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge” den in der Entschließung MSC.36(63) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 20. Mai 1994 enthaltenen Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder den in der IMO-Entschließung MSC.97(73) vom Dezember 2000 enthaltenen Internationalen Code 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) in der jeweils geltenden Fassung;
5.
„HSSC” die IMO-Leitlinien „Survey Guidelines under the Harmonized System of Survey and Certification” in der jeweils geltenden Fassung;
6.
„Linienverkehr” eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und zu ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar

a)
entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
b)
so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

7.
„Seegebiet” ein Seegebiet oder einen Seeweg, das bzw. der nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG bestimmt wurde;
8.
„Zeugnisse”

a)
für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge auf Auslandfahrt die gemäß dem SOLAS 74 oder dem Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ausgestellten Zeugnisse zusammen mit den beigefügten einschlägigen Unterlagen über die Schiffsausrüstung;
b)
für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge auf Inlandfahrt die gemäß der Richtlinie 2009/45/EG ausgestellten Zeugnisse zusammen mit den beigefügten einschlägigen Unterlagen über die Schiffsausrüstung;

9.
„Verwaltung des Flaggenstaats” die zuständigen Behörden des Staates, dessen Flagge das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug zu führen berechtigt ist;
10.
„Inlandfahrt” eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats;
11.
„Unternehmen” die Organisation oder Person, die zugestimmt hat, alle durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) in der jeweils geltenden Fassung auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, oder, in Fällen, in denen Kapitel IX des SOLAS 74 keine Anwendung findet, den Eigner des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs oder eine sonstige Organisation oder Person (wie z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs übernommen hat;
12.
„Überprüfer” einen öffentlichen Bediensteten oder eine andere Person, der bzw. die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß zur Durchführung von Überprüfungen gemäß dieser Richtlinie ermächtigt wurde, dieser Behörde gegenüber verantwortlich ist und die in Anhang XI der Richtlinie 2009/16/EG genannten Mindestkriterien erfüllt;
13.
„zuständige Behörde des Mitgliedstaats” die von dem Mitgliedstaat für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie benannte und für die Wahrnehmung der ihm mit dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben zuständige Behörde.

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