Artikel 1 RL 2017/2110/EU

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

a)
im Linienverkehr zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats und einem Hafen eines Drittlandes, wenn die Flagge des Schiffs mit der des betreffenden Mitgliedstaats übereinstimmt, oder
b)
im Linienverkehr auf Inlandfahrten in Seegebieten, in denen Schiffe der Klasse A gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingesetzt werden dürfen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die unter die Richtlinie 2009/16/EG fallen.

(3) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge anwenden, die auf Inlandfahrten im Linienverkehr in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Seegebieten eingesetzt werden.

(4) Mitgliedstaaten, die keine Seehäfen haben und nachweisen können, dass der Anteil der von dieser Richtlinie erfassten Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge an der Gesamtzahl der einzelnen Fahrzeuge, die ihre Flusshäfen in den drei vorangegangenen Jahren jährlich angelaufen haben, weniger als 5 % beträgt, können von dieser Richtlinie — mit Ausnahme der in Unterabsatz 2 dargelegten Verpflichtung — abweichen.

Mitgliedstaaten, die keine Seehäfen haben, teilen der Kommission bis zum 21. Dezember 2019 die Gesamtzahl der Fahrzeuge und die Zahl der Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge mit, die ihre Häfen während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von drei Jahren angelaufen haben, und unterrichten die Kommission danach jährlich über jede anschließende Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Zahlen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

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