Artikel 6 RL 2017/2110/EU

Überprüfungsbericht

(1) Nach jeder entsprechend dieser Richtlinie durchgeführten Überprüfung erstellt der Überprüfer einen Überprüfungsbericht gemäß Anhang IX der Richtlinie 2009/16/EG.

(2) Die in dem Bericht enthaltenen Informationen werden an die in Artikel 10 vorgesehene Überprüfungsdatenbank übermittelt. Der Kapitän erhält ebenfalls eine Abschrift des Überprüfungsberichts.

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