Artikel 7 RL 2017/2110/EU
Mängelbeseitigung, Auslaufverbot und Aussetzung der Überprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Behebung aller Mängel, die bei einer entsprechend dieser Richtlinie durchgeführten Überprüfung bestätigt oder festgestellt werden.
(2) Stellen die Mängel eine eindeutige Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit oder eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben, das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, seine Besatzung und seine Fahrgäste dar, so sorgt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dafür, dass für das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug ein Auslaufverbot angeordnet wird. Der Kapitän erhält eine Abschrift dieses Verbots.
(3) Das Auslaufverbot wird erst aufgehoben, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats überzeugt ist, dass der Mangel behoben und die Gefährdung beseitigt wurde oder wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats festgestellt hat, dass das Schiff oder Fahrzeug unter den erforderlichen Auflagen auslaufen oder den Betrieb wieder aufnehmen kann, ohne dass dies ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung oder ein Risiko für das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug oder andere Schiffe darstellt.
(4) Kann ein Mangel nach Absatz 2 nicht ohne Weiteres in dem Hafen, in dem er festgestellt oder bestätigt wurde, behoben werden, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zustimmen, dass das Schiff oder Fahrzeug eine geeignete Reparaturwerft anlaufen darf, in der der Mangel ohne Weiteres behoben werden kann.
(5) In außergewöhnlichen Fällen, in denen der Gesamtzustand des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs offensichtlich unternormig ist, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Überprüfung dieses Schiffs oder Fahrzeugs so lange aussetzen, bis das Unternehmen die notwendigen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug keine eindeutige Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit oder keine unmittelbare Gefahr für das Leben seiner Besatzung und Fahrgäste mehr darstellt, oder um sicherzustellen, dass es die einschlägigen Vorschriften der geltenden internationalen Übereinkommen erfüllt.
(6) Setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Überprüfung gemäß Absatz 5 aus, so wird für das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug automatisch ein Auslaufverbot angeordnet. Das Auslaufverbot wird aufgehoben, wenn die Überprüfung wiederaufgenommen und erfolgreich abgeschlossen wurde und die Bedingungen in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 9 Absatz 2 erfüllt sind.
(7) Um die Überlastung der Häfen zu vermindern, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Erlaubnis erteilen, dass ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, für das ein Auslaufverbot angeordnet wurde, in einen anderen Teil des Hafens gebracht wird, sofern dies ungefährlich ist. Das Risiko einer Überlastung des Hafens darf jedoch nicht für die Entscheidung über die Anordnung oder die Aufhebung eines Auslaufverbots von Belang sein. Die Hafenbehörden oder -stellen erleichtern die Aufnahme solcher Schiffe.
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