Artikel 8 RL 2017/2110/EU
Recht auf Widerspruch
(1) Das Unternehmen hat das Recht, Widerspruch gegen das durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angeordnete Auslaufverbot einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf das Auslaufverbot, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Die Mitgliedstaaten führen zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften ein und behalten sie bei.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats setzt den Kapitän eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs, für das ein Auslaufverbot angeordnet wurde, über das Widerspruchsrecht und die anzuwendenden Verfahren in Kenntnis. Wird aufgrund eines Widerspruchs ein Auslaufverbot aufgehoben oder geändert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 10 vorgesehene Überprüfungsdatenbank unverzüglich entsprechend geändert wird.
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