Artikel 16 RL 2017/2397/EU
Anforderungen für Befähigungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Personen gemäß Artikel 17 über die erforderliche Befähigung für den sicheren Betrieb eines Fahrzeugs verfügen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird die Befähigung für den Umgang mit besonderen Risiken nach Artikel 6 Buchstabe b im Einklang mit Artikel 20 beurteilt.
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