Artikel 17 RL 2017/2397/EU

Beurteilung der Befähigung

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Urkunden beantragen, gegebenenfalls durch Bestehen einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befähigungsstandards erfüllen, wobei die Prüfung wie folgt organisiert wurde:

a)
unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde im Einklang mit Artikel 18 oder
b)
als Teil eines nach Artikel 19 zugelassenen Ausbildungsprogramms.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Befähigungsstandards muss eine praktische Prüfung beinhalten, die der Erlangung folgender Urkunden dient:

a)
eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatents);
b)
einer in Artikel 6 Buchstabe c genannten besonderen Berechtigung für das Führen eines Schiffes unter Radar;
c)
eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas;
d)
eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.

Die zur Erlangung der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Urkunden durchgeführten praktischen Prüfungen können an Bord eines Fahrzeugs oder an einem Simulator, der den Anforderungen des Artikels 21 entspricht, durchgeführt werden. Bezüglich der Buchstaben c und d dieses Absatzes können praktische Prüfungen an Bord eines Fahrzeugs oder an einer geeigneten Landanlage durchgeführt werden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Standards für praktische Prüfungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassen, in denen die besonderen Befähigungen und die Voraussetzungen, die während der praktischen Prüfungen zu prüfen sind, sowie die Mindestanforderungen für Fahrzeuge, auf denen praktische Prüfungen abgenommen werden können, festgelegt werden.

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