Artikel 20 RL 2017/2397/EU

Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken

(1) Mitgliedstaaten, die Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet ausweisen, bestimmen die zusätzliche Befähigung, über die Schiffsführer verfügen müssen, die diese Binnenwasserstraßenabschnitte befahren, sowie die Schritte, die zum Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich sind. Wenn die Mitgliedstaaten es zur Gewährleistung der Sicherheit für erforderlich erachten, konsultieren sie bei dem Verfahren zur Bestimmung dieser Befähigungen die zuständige europäische Flussschifffahrtskommission.

Unter Berücksichtigung der für das Befahren des Binnenwasserstraßenabschnitts mit besonderen Risiken erforderlichen Befähigungen kann der Nachweis der Erfüllung dieser zusätzlichen Anforderungen wie folgt erbracht werden:

a)
anhand einer bestimmten Anzahl von Fahrten, die auf dem betreffenden Abschnitt durchgeführt wurden,
b)
anhand einer Simulatorprüfung,
c)
anhand eines Multiple-Choice-Tests,
d)
anhand einer mündlichen Prüfung oder
e)
anhand einer Kombination der Möglichkeiten nach den Buchstaben a bis d.

Bei der Anwendung dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien an.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verfahren zur Beurteilung der Befähigung der Bewerber in Bezug auf besondere Risiken eingeführt und öffentlich zugängliche Instrumente bereitgestellt werden, die es Schiffsführern erleichtern, die erforderliche Befähigung in Bezug auf besondere Risiken zu erwerben.

(3) Ein Mitgliedstaat kann die Befähigung von Bewerbern in Bezug auf die in Binnenwasserstraßenabschnitten in anderen Mitgliedstaaten bestehenden besonderen Risiken auf der Grundlage der nach Absatz 1 für diesen Binnenwasserstraßenabschnitt festgelegten Anforderungen überprüfen, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Binnenwasserstraßenabschnitt liegt, dieser Überprüfung zustimmt. In diesem Fall stellt dieser Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, die notwendigen Mittel zur Verfügung, damit er diese Überprüfung vornehmen kann. Die Mitgliedstaaten müssen eine Verweigerung der Zustimmung mit objektiven und verhältnismäßigen Gründen rechtfertigen.

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