Artikel 21 RL 2017/2397/EU
Einsatz von Simulatoren
(1) Zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzte Simulatoren müssen von den Mitgliedstaaten zugelassen werden. Diese Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass der Simulator den mittels der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Standards für die Zulassung von Simulatoren zu erlassen, in denen die funktionalen und technischen Mindestanforderungen sowie die diesbezüglichen Verwaltungsverfahren festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die für eine Beurteilung der Befähigung eingesetzten Simulatoren so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigung gemäß den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technischen Anforderungen oder Evaluierungen die Simulatoren an, die von zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zugelassen wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten widerrufen die Zulassung von Simulatoren oder setzen diese Zulassung aus, wenn diese Simulatoren die in Absatz 2 genannten Standards nicht mehr erfüllen.
(5) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Liste der zugelassenen Simulatoren. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen einen nicht-diskriminierenden Zugang zu den Simulatoren zum Zwecke der Beurteilung sicher.
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