Artikel 23 RL 2017/2397/EU

Medizinische Tauglichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ein Unionsbefähigungszeugnis beantragenden Mitglieder einer Decksmannschaft ihre medizinische Tauglichkeit nachweisen, indem sie der zuständigen Behörde ein gültiges ärztliches Tauglichkeitszeugnis vorlegen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt nach Durchführung und Bestehen einer Tauglichkeitsuntersuchung ausgestellt wird.

(2) Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis vor, wenn er Folgendes beantragt:

a)
sein erstes Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft;
b)
sein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent);
c)
die Verlängerung seines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft, wenn die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ärztliche Tauglichkeitszeugnisse, die zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.

(3) Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft müssen ab dem 60. Lebensjahr mindestens alle fünf Jahre ihre medizinische Tauglichkeit nach Absatz 1 nachweisen. Ab dem 70. Lebensjahr müssen die Inhaber alle zwei Jahre ihre medizinische Tauglichkeit nach Absatz 1 nachweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Arbeitgeber, Schiffsführer und die Behörden der Mitgliedstaaten ein Mitglied einer Decksmannschaft auffordern können, seine medizinische Tauglichkeit nach Absatz 1 nachzuweisen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Mitglied der Decksmannschaft die in Absatz 6 genannten Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt.

(5) Kann der Antragsteller die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachweisen, können die Mitgliedstaaten Risikominderungsmaßnahmen oder Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegen. In diesem Fall sind diese Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen im Zusammenhang mit der medizinischen Tauglichkeit in das Unionsbefähigungszeugnis gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Muster einzutragen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte auf der Grundlage der in Anhang III genannten grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung der Standards für die medizinische Tauglichkeit samt der diesbezüglichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der vom Arzt durchzuführenden Untersuchungen, der Kriterien, die der Arzt zur Feststellung der Arbeitstauglichkeit anwenden muss, sowie der Liste der Beschränkungen und Risikominderungsmaßnahmen, zu ergänzen.

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