Artikel 24 RL 2017/2397/EU
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung jeglicher personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Die Verarbeitung jeglicher personenbezogenen Daten durch die Kommission gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
- a)
- Durchführung, Durchsetzung und Bewertung dieser Richtlinie;
- b)
- Informationsaustausch zwischen den Behörden, die Zugang zu der in Artikel 25 genannten Datenbank haben, und der Kommission;
- c)
- Erstellung von Statistiken.
Aus diesen Daten abgeleitete anonymisierte Informationen können zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs verwendet werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen, deren personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, in den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Registern und der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Datenbank verarbeitet werden, vorab davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten gewähren diesen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und übermitteln ihnen jederzeit auf Antrag eine Kopie dieser Daten.
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