Artikel 25 RL 2017/2397/EU

Register

(1) Als Beitrag zu einer effizienten Verwaltung im Hinblick auf die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Befähigungszeugnissen führen die Mitgliedstaaten Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer Zuständigkeit nach dieser Richtlinie ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der nach Artikel 10 Absatz 2 anerkannten ausgestellten, verlängerten, ausgesetzten oder entzogenen, oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten, oder abgelaufenen Urkunden.

Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden in den Registern unter anderem die im Unionsbefähigungszeugnis aufgeführten Daten sowie die ausstellende Behörde erfasst.

Bei Schifferdienstbüchern werden in den Registern der Name und die Nummer des Dienstbuchinhabers, die Nummer des Schifferdienstbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.

Bei Bordbüchern werden in den Registern der Name des Fahrzeugs, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Registern befindlichen Angaben zu Schifferdienstbüchern und Bordbüchern durch weitere Angaben zu ergänzen, die gemäß den nach Artikel 22 Absatz 4 festgelegten Mustern für Schifferdienstbücher und Bordbücher erforderlich sind, um den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern.

(2) Für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung dieser Richtlinie, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Behörden, die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind, erfassen die Mitgliedstaaten in einer von der Kommission geführten Datenbank zuverlässig und umgehend die Daten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Standards für die Merkmale einer solchen Datenbank und die Voraussetzungen für deren Nutzung festzulegen, insbesondere zu:

a)
den Anweisungen für die Eingabe von Daten in die Datenbank;
b)
den Zugangsrechten der Nutzer, gegebenenfalls unterschieden nach Art des Nutzers, Art des Zugangs und Verwendungszweck der Daten;
c)
der Höchstdauer der Datenspeicherung im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels, gegebenenfalls unterschieden nach Art der Urkunde;
d)
den Anweisungen bezüglich des Betriebs der Datenbank und ihrer Interaktion mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Registern.

(3) Alle personenbezogenen Daten, die sich in den in Absatz 1 genannten Registern oder in der in Absatz 2 genannten Datenbank befinden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Daten erhoben wurden bzw. zu denen sie gemäß dieser Richtlinie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.

(4) Die Kommission kann Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen Zugang zu der Datenbank gewähren, sofern dies für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels notwendig ist, vorausgesetzt,

a)
die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sind erfüllt und
b)
das Drittland oder die internationale Organisation schränkt nicht den Zugang der Mitgliedstaaten und der Kommission zu seiner/ihrer entsprechenden Datenbank ein.

Die Kommission stellt sicher, dass das Drittland oder die internationale Organisation die Daten an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter Erfüllung der von der Kommission festgelegten Bedingungen übermittelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.