Artikel 34 RL 2017/2397/EU
CESNI-Standards und Durchführungsrechtsakte
Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 4 verweist die Kommission auf die vom CESNI festgelegten Standards und legt den Beginn der Anwendung fest, sofern
- a)
- diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind;
- b)
- diese Standards gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen festgelegte Anforderungen erfüllen;
- c)
- die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kommission andere Standards vorsehen oder auf solche verweisen.
Verweisen nach dieser Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte auf Standards, nimmt die Kommission den gesamten Wortlaut dieser Standards in diese Durchführungsrechtsakte auf.
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