Artikel 35 RL 2017/2397/EU

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft diese Richtlinie zusammen mit den Durchführungsrechtsakten und den delegierten Rechtsakten, die in dieser Richtlinie genannt sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse der Überprüfung spätestens bis zum 17. Januar 2030 vor.

(2) Bis zum 17. Januar 2028 stellt jeder Mitgliedstaat der Kommission im Einklang mit den von der Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten bereitgestellten Leitlinien über die Erhebung von Informationen, deren Format und deren Inhalt die für die Zwecke der Überwachung der Durchführung und der Bewertung dieser Richtlinie notwendigen Informationen zur Verfügung.

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