Artikel 8 RL 2017/2397/EU

Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

(1) Die Mitgliedstaaten klassifizieren einen Binnenwasserstraßenabschnitt in ihrem Hoheitsgebiet als Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)
das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ist anwendbar;
b)
die Tonnen und Schifffahrtszeichen entsprechen denen der Seeschifffahrt;
c)
terrestrische Navigation ist auf dieser Binnenwasserstraße erforderlich; oder
d)
für die Navigation auf dieser Binnenwasserstraße wird eine Schiffsausrüstung benötigt, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission Binnenwasserstraßenabschnitte in ihrem Hoheitsgebiet, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden. Der Notifizierung an die Kommission ist eine Begründung beizufügen, die sich auf die Kriterien nach Absatz 1 stützt. Die Kommission macht umgehend eine Liste der notifizierten Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter öffentlich zugänglich.

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