Artikel 9 RL 2017/2397/EU
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
(1) Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Binnenwasserstraßenabschnitte, die durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet verlaufen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausweisen, sofern solche Risiken auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
- a)
- häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten;
- b)
- die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße und das Fehlen angemessener Fahrwasserinformationsdienste auf der Binnenwasserstraße beziehungsweise geeigneter Karten;
- c)
- das Vorhandensein einer speziellen örtlichen Verkehrsregelung, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, oder
- d)
- eine hohe Unfallhäufigkeit an bestimmten Abschnitten der Binnenwasserstraße, die darauf zurückzuführen ist, dass eine Befähigung fehlt, die nicht von den in Artikel 17 aufgeführten Standards erfasst wird.
Wenn die Mitgliedstaaten es für die Gewährleistung der Sicherheit für erforderlich erachten, konsultieren sie bei dem Verfahren zur Ausweisung der Abschnitte gemäß Unterabsatz 1 die zuständige europäische Flussschifffahrtskommission
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission zusammen mit einer Begründung die Maßnahmen, die sie nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Artikel 20 zu erlassen gedenken, spätestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Datum des Erlasses dieser Maßnahmen.
(3) Befinden sich die in Absatz 1 genannten Binnenwasserstraßenabschnitte an der Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten, stimmen die betreffenden Mitgliedstaaten sich ab und notifizieren die Kommission gemeinsam.
(4) Gedenkt ein Mitgliedstaat eine Maßnahme zu erlassen, die nach den Kriterien der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht gerechtfertigt ist, so kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung Durchführungsrechtsakte mit dem Beschluss, den Erlass der Maßnahme abzulehnen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen zusammen mit der in Absatz 2 genannten Begründung öffentlich zugänglich.
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