ANHANG I RL 2017/2397/EU

MINDESTANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ALTER, EINHALTUNG DER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, BEFÄHIGUNG UND FAHRZEITEN

Die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Qualifikationen von Mitgliedern einer Decksmannschaft sind als stufenweise aufsteigendes Qualifikationsniveau zu verstehen, mit Ausnahme der Qualifikationen für Decksleute und Auszubildende, die auf demselben Niveau einzustufen sind.

1.
Qualifikationen von Mitgliedern einer Decksmannschaft auf dem Einstiegsniveau

1.1.
Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Decksleute

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben;

eine grundlegende Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen abgeschlossen haben.

1.2.
Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Auszubildende

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben;

einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, nach dem ein nach Artikel 19 zugelassenes Ausbildungsprogramm vorgesehen ist.

2.
Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Betriebsebene

2.1.
Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Matrosen

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
a)

mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben;

ein zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm nach Artikel 19 absolviert haben, das auf den in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht;

eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können;

oder

b)

mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;

eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind;

eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen vorweisen können — oder von mindestens 180 Tagen, wenn der Bewerber zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweisen kann;

oder

c)

über eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügen oder vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm ein mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert haben;

ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene umfasst;

eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können.

2.2.
Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Bootsmänner

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
a)

eine als Matrose geleistete Fahrzeit von mindestens 180 Tagen vorweisen können;

oder

b)

ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene umfasst;

eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können.

2.3.
Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Steuerleute

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
a)

eine als Bootsmann geleistete Fahrzeit von mindestens 180 Tagen vorweisen können;

über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;

oder

b)

ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene umfasst;

eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können;

über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;

oder

c)

über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Schiffsführer auf See verfügen;

eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind;

über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.

3.
Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Führungsebene

3.1.
Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Schiffsführerpatente)

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss
a)

mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;

ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene umfasst;

eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms oder nach dessen Abschluss vorweisen können;

über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;

oder

b)

mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;

über das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein Zeugnis für Steuerleute, das nach Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 anerkannt wurde, verfügen;

eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen vorweisen können;

eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene erfüllt sind;

über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;

oder

c)

mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;

eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen vorweisen können — oder von mindestens 180 Tagen, wenn der Bewerber zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen kann;

eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene erfüllt sind;

über ein Sprechfunkzeugnis verfügen;

oder

d)

über eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügen oder ein vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbenes, mindestens drei Jahre umfassendes beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert haben;

ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens anderthalb Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene umfasst;

eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms und von mindestens 180 Tage nach dessen Abschluss vorweisen können;

über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.

3.2.
Mindestanforderungen für besondere Berechtigungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente)

3.2.1.
Wasserstraßen mit maritimem Charakter

Jeder Bewerber muss

die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter erfüllen.

3.2.2.
Radar

Jeder Bewerber muss

die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für das Führen von Schiffen unter Radar erfüllen.

3.2.3.
Flüssigerdgas

Jeder Bewerber muss

über ein in Abschnitt 4.2 genanntes Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) verfügen.

3.2.4.
Großverbände

Jeder Antragsteller muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer und mindestens 180 Tage als Führer eines Großverbands.

4.
Qualifikationen für besondere Tätigkeiten

4.1.
Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

    Jeder Bewerber um das erste Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss

    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;

    die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erfüllen.

    Jeder Bewerber um eine Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss

    eine erneute Verwaltungsprüfung ablegen oder im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 ein neues zugelassenes Ausbildungsprogramm absolvieren.

4.2.
Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

    Jeder Bewerber um das erste Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss

    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;

    die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) erfüllen.

    Jeder Bewerber um eine Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss

    a)
    die folgenden Fahrzeiten an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeugs vorweisen können:

    mindestens 180 Tage während der zurückliegenden fünf Jahre, oder

    mindestens 90 Tage im vorangegangenen Jahr

    oder

    b)
    die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) erfüllen.

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