ANHANG II RL 2017/2397/EU

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÄHIGUNG

1.
Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene

1.1.
Navigation

Der Matrose unterstützt die Führung eines Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen. Der Matrose muss diese Unterstützung auf allen Arten von Wasserstraßen und in allen Arten von Häfen leisten können. Der Matrose muss insbesondere in der Lage sein,

beim Fertigmachen des Fahrzeugs zur Fahrt zu helfen, damit unter allen Umständen eine sichere Fahrt gewährleistet ist;

Unterstützung beim Festmachen und Ankern zu leisten;

Unterstützung beim nautisch sicheren und ökonomischen Fahrbetrieb und Manövrieren des Fahrzeugs zu leisten.

1.2.
Betrieb des Fahrzeugs

Der Matrose muss in der Lage sein,

die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen;

die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.

1.3.
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Der Matrose muss in der Lage sein,

die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen;

die Schiffsführung bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen;

Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) direkte Unterstützung zu leisten.

1.4.
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Der Matrose muss in der Lage sein,

die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten;

Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

1.5.
Wartung und Instandsetzung

Der Matrose muss in der Lage sein,

die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.

1.6.
Kommunikation

Der Matrose muss in der Lage sein,

allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden;

umgänglich zu sein.

1.7.
Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

Der Matrose muss in der Lage sein,

sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen;

die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln;

Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen;

seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.

2.
Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene

2.0.
Aufsicht

Der Schiffsführer muss in der Lage sein:

gemäß Abschnitt 1 dieses Anhangs anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.

2.1.
Navigation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen;

seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse betreffend Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden;

bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind;

auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren.

2.2.
Betrieb des Fahrzeugs

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) verfügen;

die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen.

2.3.
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten;

die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten;

die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.

2.4.
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen;

die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen;

in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben;

die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren;

die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren.

2.5.
Wartung und Instandsetzung

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren.

2.6.
Kommunikation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen;

jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört;

ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.

2.7.
Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen;

für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010;

Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen;

für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.

3.
Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Berechtigungen

3.1.
Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

mit aktuellem Kartenmaterial, Nachrichten für Schiffsführer und Seefahrer sowie anderen, für Wasserstraßen mit maritimem Charakter bestimmten Veröffentlichungen zu arbeiten;

mit Gezeitenhöhen, -ströme, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets umzugehen;

SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) zur sicheren Navigation auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu verwenden.

3.2.
Radarnavigation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

mithilfe des Radars vor dem Ablegen geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Navigation zu ergreifen;

Radarbilder auszuwerten und die Radarinformationen zu analysieren;

Störungen unterschiedlichen Ursprungs zu reduzieren;

unter Berücksichtigung der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und im Einklang mit den Bestimmungen über die Anforderungen für die Radarfahrt (Besatzungsvorschriften, technische Vorschriften für Schiffe usw.) mit Radar zu fahren;

besondere Umstände wie z. B. Verkehrsdichte, Anlagenausfall, gefährliche Situationen zu bewältigen.

4.
Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten

4.1.
Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

Der Bewerber muss in der Lage sein,

den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren;

Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010;

in einfachem Englisch zu kommunizieren;

die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.

4.2.
Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)

Der Bewerber muss in der Lage sein,

für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen;

sich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen;

die Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben;

für die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen;

das Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vornehmen zu können;

die Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten;

Krisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

(2)

Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

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