Artikel 1 RL 2017/2455/EU

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2019

Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

1.
Artikel 58 erhält folgende Fassung:

Artikel 58

(1) Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:

a)
Telekommunikationsdienstleistungen;
b)
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
c)
elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen.

Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
der Dienstleistungserbringer ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig oder hat, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in nur einem Mitgliedstaat, und
b)
die Dienstleistungen werden an nichtsteuerpflichtige Personen erbracht, die in einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, und
c)
der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Dienstleistungen nach Buchstabe b überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

(3) Wird in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gemäß Absatz 2 Buchstabe c überschritten, so gilt ab diesem Zeitpunkt Absatz 1.

(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die in Absatz 2 genannten Dienstleistungserbringer ansässig sind oder, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, gewährt diesen Dienstleistungserbringern das Recht, sich für die Bestimmung des Orts der Dienstleistungserbringung gemäß Absatz 1 zu entscheiden; diese Entscheidung erstreckt sich in jedem Fall auf zwei Kalenderjahre.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen zweckdienliche Maßnahmen, um die Einhaltung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen.

(6) Der Gegenwert in Landeswährung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank zum Tag der Annahme der Richtlinie (EU)2017/2455 des Rates(*) veröffentlichten Wechselkurses berechnet.

2.
Artikel 219a erhält folgende Fassung:

Artikel 219a

(1) Die Rechnungsstellung unterliegt den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als ausgeführt gilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt die Rechnungsstellung folgenden Vorschriften:

a)
den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wird, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung — des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn

i)
der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als ausgeführt gilt, oder seine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a Buchstabe b nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist, und wenn die Mehrwertsteuer vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger geschuldet wird, es sei denn, der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger stellt die Rechnung aus (Gutschriften);
ii)
die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als nicht innerhalb der Gemeinschaft ausgeführt gilt;

b)
den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer eine der Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 in Anspruch nimmt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Artikel 244 bis 248.

3.
Artikel 358a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1. „nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger” :
ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;.

4.
Artikel 361 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Erklärung, dass er im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat..

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

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