Präambel RL 2017/2455/EU
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates(3) sieht eine Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige vor, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen.
- (2)
- Die Richtlinie 2009/132/EG des Rates(4) sieht eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen von geringem Wert vor.
- (3)
- Bei der Bewertung dieser am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen wurden einige Bereiche mit Verbesserungsbedarf ermittelt. Zunächst sollte für Kleinstunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die gelegentlich solche Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die mit der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung verbundene Belastung verringert werden. Daher sollte ein gemeinschaftsweiter Schwellenwert eingeführt werden, bis zu dem diese Dienstleistungen weiterhin der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Niederlassung unterliegen. Zweitens ist die Einhaltung der Vorschriften für die Rechnungsstellung aller Mitgliedstaaten, in die Waren geliefert und in denen Dienstleistungen erbracht werden, sehr aufwändig. Um die Belastung der Unternehmen so gering wie möglich zu halten, sollten daher die Vorschriften für die Rechnungsstellung anwendbar sein, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers gelten, der die Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Drittens können nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügen, weil sie zum Beispiel gelegentlich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, weder die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige noch die Sonderregelung für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nutzen. Folglich sollte es solchen Steuerpflichtigen gestattet sein, die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in Anspruch zu nehmen.
- (4)
- Darüber hinaus hat die Prüfung der am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen für die Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen gezeigt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, eine zu kurze Frist ist, insbesondere für über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbrachte Dienstleistungen, bei denen die durch dieses Netz, diese Schnittstelle oder dieses Portal erbrachten Dienstleistungen als von dem Betreiber des Netzes, der Schnittstelle oder des Portals erbracht gelten, der von jedem einzelnen Dienstleistungserbringer die für das Ausfüllen der Mehrwertsteuererklärung erforderlichen Daten einholen muss. Des Weiteren hat die Bewertung ergeben, dass die Anforderung, Berichtigungen in der Mehrwertsteuererklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für Steuerpflichtige sehr aufwändig ist, da sie somit möglicherweise mehrere Mehrwertsteuererklärungen für ein Quartal abgeben müssen. Folglich sollte die Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung von 20 Tagen bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, verlängert werden, und Steuerpflichtigen sollte es gestattet sein, vorangegangene Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, zu berichtigen.
- (5)
- Um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige, die andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, für Mehrwertsteuerzwecke in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, identifiziert werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten es Steuerpflichtigen, die solche Dienstleistungen erbringen, gestatten, das IT-System für die Registrierung sowie für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer zu nutzen, sodass die Mehrwertsteuer für diese Dienstleistungen in einem einzigen Mitgliedstaat erklärt und entrichtet werden kann.
- (6)
- Die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Fernverkäufe von Gegenständen geführt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft geliefert werden. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinien 2006/112/EG und 2009/132/EG sollten an diese Entwicklung angepasst werden, wobei der Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsland sowie die Notwendigkeit, die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern, berücksichtigt werden müssen. Die Sonderregelung für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, sollte deshalb um innergemeinschaftliche Fernverkäufe erweitert werden, und eine ähnliche Sonderregelung sollte für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen eingeführt werden. Um den Anwendungsbereich der Maßnahmen, die für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gelten, eindeutig festzulegen, sollten diese Begriffe definiert werden.
- (7)
- Ein Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft erfolgen, wird durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, wobei häufig auf Warenlager-Regelungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer in solchen Fällen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften muss; dies hat sich jedoch als unzureichend erwiesen, um eine wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Verkäufer, Steuerverwaltungen und Erwerber ist es daher erforderlich, die Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von Gegenständen durch die Nutzung einer solchen elektronischen Schnittstelle unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Verkäufe einzubeziehen, indem vorgesehen wird, dass sie als die Personen gelten, die diese Verkäufe getätigt haben. Für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Gegenständen sollte dies auf Verkäufe von Gegenständen beschränkt werden, die in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR versandt oder befördert werden, da ab diesem Wert bei der Einfuhr eine vollständige Zollanmeldung für Zollzwecke verlangt wird.
- (8)
- In Bezug auf von Steuerpflichtigen getätigte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die durch eine elektronische Schnittstelle, beispielsweise einen Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches, unterstützt wurden, ist es notwendig, während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren Aufzeichnungen zu führen, damit die Mitgliedstaaten leichter feststellen können, ob die Mehrwertsteuer bei diesen Lieferungen korrekt berücksichtigt wurde. Der Zeitraum von zehn Jahren steht mit geltenden Bestimmungen über das Führen von Aufzeichnungen in Einklang. Umfassen die Aufzeichnungen personenbezogene Daten, so sollten sie den Datenschutzvorschriften der Union entsprechen.
- (9)
- Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, die die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen in Anspruch nehmen, sollte die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung für diese Verkäufe gestrichen werden. Um für solche Unternehmen Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte aus der Begriffsbestimmung dieser Lieferungen von Gegenständen deutlich hervorgehen, dass sie auch dann gilt, wenn die Gegenstände im Namen des Lieferers befördert oder versendet werden, einschließlich dann, wenn der Lieferer indirekt an der Beförderung oder der Versendung der Gegenstände beteiligt ist.
- (10)
- Der Anwendungsbereich der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sollte auf Verkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt werden, die aus einem Drittgebiet oder einem Drittland direkt an einen Erwerber in der Gemeinschaft versandt werden, da ab diesem Wert bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung verlangt wird. Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da die Verbrauchsteuer Teil der Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ist. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sollte eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr der gemäß dieser Sonderregelung angemeldeten Gegenstände festgelegt werden.
- (11)
- Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lieferern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und den Verlust von Steuereinnahmen zu vermeiden, ist es außerdem notwendig, die Befreiung für die Einfuhr von Gegenständen in Kleinsendungen von geringem Wert gemäß der Richtlinie 2009/132/EG aufzuheben.
- (12)
- Einem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Anspruch nimmt, sollte es gestattet sein, einen in der Gemeinschaft niedergelassenen Vermittler als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer zu benennen, der die Pflichten gemäß der Sonderregelung in seinem Namen und für seine Rechnung erfüllt.
- (13)
- Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, zur Benennung eines Vermittlers verpflichtet sein. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht gelten, wenn er in einem Land ansässig ist, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat.
- (14)
- Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, deren Geltungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates(5) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates(6) ähnelt, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden. Da die Erstellung der Liste der Drittländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer steht, ist es angebracht, dass die Kommission von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt wird.
- (15)
- Infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und der daraus resultierenden Zunahme der Anzahl von in die Gemeinschaft eingeführten Kleinsendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR sollten die Mitgliedstaaten systematisch die Inanspruchnahme von Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gestatten. Diese Regelungen können zum Tragen kommen, wenn die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nicht in Anspruch genommen wird. Wenn der Mitgliedstaat der Einfuhr nicht die systematische Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze gemäß dieser Sonderregelung ermöglicht, sollte der Enderwerber sich für das Standard-Einfuhrverfahren entscheiden können, um einen potenziell ermäßigten Mehrwertsteuersatz für sich geltend zu machen.
- (16)
- In Bezug auf den Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Richtlinie ist gegebenenfalls der Zeitraum zu berücksichtigen, der für die Festlegung der zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen notwendig ist und den die Mitgliedstaaten benötigen, um ihre IT-Systeme für die Registrierung sowie die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer anzupassen.
- (17)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (18)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
- (19)
- Die Richtlinien 2006/112/EG und 2009/132/EG sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 79.
- (3)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
- (4)
Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).
- (5)
Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (8)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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