Artikel 19 RL 2017/541/EU

Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 in folgenden Fällen zu begründen:

a)
Die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen;
b)
die Straftat wurde an Bord eines Schiffes, das die Flagge des Mitgliedstaats führt, oder eines Flugzeugs, das in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, begangen;
c)
der Täter ist Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger des Mitgliedstaats;
d)
die Straftat wurde zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet begangen;
e)
die Straftat wurde gegen seine Institutionen oder seine Bevölkerung oder gegen ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union mit Sitz in dem Mitgliedstaat begangen.

Jeder Mitgliedstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch begründen, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch für die Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 7 begründen, wenn der Täter in Fällen, in denen Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung findet, eine Ausbildung für Staatsangehörige oder Gebietsansässige dieses Mitgliedstaats durchführt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission hiervon.

(3) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit zu und ist jeder von ihnen berechtigt, eine Straftat aufgrund derselben Tatsachen wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck können sich die Mitgliedstaaten an Eurojust wenden, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihres Vorgehens zu erleichtern.

Nachstehenden Anknüpfungspunkten wird Rechnung getragen:

a)
Es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;
b)
es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem dieser gebietsansässig ist;
c)
es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, der das Herkunftsland der Opfer ist;
d)
es muss sich um den Mitgliedstaat handeln, in dem der Täter ergriffen wurde.

(4) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 auch in den Fällen zu begründen, in denen er die Übergabe oder Auslieferung einer Person, die der Begehung einer solchen Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, an einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat ablehnt.

(5) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Gerichtsbarkeit sich auf die Fälle erstreckt, in denen eine Straftat nach den Artikeln 4 und 14 ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, unabhängig von dem Ort, an dem die terroristische Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbaren Tätigkeiten ausübt.

(6) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, seine gemäß dem nationalen Recht begründete strafrechtliche Zuständigkeit wahrzunehmen.

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