Artikel 20 RL 2017/541/EU

Ermittlungsinstrumente und Einziehung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) die Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge, die genutzt werden oder genutzt werden sollen, um bei der Begehung einer der in der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Straftaten oder bei einem Beitrag zu deren Begehung verwendet zu werden, gegebenenfalls sicherstellen oder einziehen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

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