Artikel 105 RL 2018/1972/EU

Vertragslaufzeit und -kündigung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen, und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte gemäß diesem Artikel wahrzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten.

(3) Wenn im Vertrag oder im nationalen Recht die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags für elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten — abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist — kündigen kann. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung. Ferner beraten die Anbieter gleichzeitig die Endnutzer hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Die Anbieter erteilen Endnutzern diese Informationen über den besten Tarif mindestens einmal pro Jahr.

(4) Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben.

Die Anbieter teilen Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mit und machen sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

(5) Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines elektronischen Kommunikationsdienstes — mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes oder eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes — gelten als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht, einschließlich des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung, zur Verfügung stehen.

(6) Ist ein Endnutzer im Einklang mit dieser Richtlinie, oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union oder nationalem Recht berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst, bei dem es sich nicht um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf von dem Endnutzer keine Entschädigung verlangt werden, außer für einbehaltene subventionierte Endgeräte.

Wenn der Endnutzer beschließt, die Endgeräte einzubehalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft waren, fällt die entsprechende Entschädigung nicht höher aus als der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher niedriger ist.

Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren zur Berechnung der Entschädigungszahlung vorsehen, sofern ein solches Verfahren nicht zu einer höheren als der gemäß Unterabsatz 2 berechneten Entschädigung führt.

Zu einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Zahlung der Entschädigung, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.

(7) Soweit zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die in den Absätzen 4 und 6 genannten Rechte nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

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