Artikel 106 RL 2018/1972/EU

Anbieterwechsel und Nummernübertragbarkeit

(1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten erteilen die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen und gewährleisten die Kontinuität des Internetzugangsdienstes, sofern dies technisch machbar ist. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der abgebende Anbieter stellt seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den gleichen Bedingungen bereit, bis der aufnehmende Anbieter seinen Dienst aktiviert. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für einen für den Endnutzer effizienten und unkomplizierten Wechsel.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Nummern auf Anfrage unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst bereitstellt, gemäß Anhang VI Teil C beibehalten dürfen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Endnutzer, der einen Vertrag kündigt, das Recht zur Rufnummernübertragung vom nationalen Nummerierungsplan auf einen anderen Anbieter mindestens einen Monat nach Vertragskündigung beibehalten kann, es sei denn, der Endnutzer verzichtet auf dieses Recht.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen Anbietern berechnet werden, kostenorientiert sind und Endnutzern keine direkten Entgelte berechnet werden.

(5) Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt jeweils so schnell wie möglich am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag. Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, wird die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag aktiviert. Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, reaktiviert der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des Endnutzers, bis die Übertragung erfolgreich ist. Der abgebende Anbieter stellt seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereit, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind. In keinem Falle darf der Dienst während des Anbieterwechsels und der Übertragung von Rufnummern länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.

(6) Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung gemäß den Absätzen 1 und 5 erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenarbeiten. Sie verzögern oder missbrauchen den Anbieterwechsel und die Rufnummernübertragungen nicht und führen diese nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durch. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.

Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt. Die nationalen Regulierungsbehörden ergreifen darüber hinaus geeignete Maßnahmen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der abgebende Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage das Restguthaben. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.

(7) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für den Fall fest, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht einhält, einschließlich einer Verzögerung oder eines Missbrauchs bei der Übertragung durch einen Anbieter oder im Auftrag eines Anbieters.

(8) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall fest, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht einhält, einschließlich einer Verzögerung oder eines Missbrauchs bei Übertragung und Wechsel sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer — zusätzlich zu den gemäß Anhang VIII erforderlichen Informationen — über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung gemäß Absatz 7 und 8 angemessen unterrichtet werden.

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