Artikel 107 RL 2018/1972/EU
Angebotspakete
(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst, gelten Artikel 102 Absatz 3, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 105 und Artikel 106 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich — sinngemäß — derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für die Fälle, in denen die Verbraucher nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Einklang mit Unionsrecht jeden Bestandteil des Pakets gemäß Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen dürfen, vor, dass die Verbraucher den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen dürfen.
(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zu.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Endnutzer in Gestalt von Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
(5) Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch in Bezug auf andere Bestimmungen im Sinne dieses Titels zur Anwendung bringen.
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