Artikel 113 RL 2018/1972/EU
Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Radio- und Digitalfernsehgeräte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte gemäß Anhang XI sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, die die Interoperabilität anderer für Verbraucher bestimmter Radiogeräte gewährleisten, wobei die Auswirkungen auf den Markt für Radiogeräte von geringem Wert zu begrenzen sind und sicherzustellen ist, dass diese Maßnahmen weder auf Erzeugnisse angewandt werden, bei denen der Funkempfänger — wie etwa bei Smartphones — nur eine reine Nebenfunktion hat, noch auf Anlagen, die von Funkamateuren verwendet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten halten die Anbieter digitaler Fernsehdienste dazu an, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Digitalfernsehgeräte, die sie ihren Endnutzern zur Verfügung stellen, interoperabel sind, sodass diese Digitalfernsehgeräte soweit technisch machbar bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter digitaler Fernsehdienste weiter verwendet werden können.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endnutzer bei Ablauf ihres Vertrags das Digitalfernsehgerät kostenlos und einfach zurückgeben können, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass es mit den Digitalfernsehdiensten anderer Anbieter — einschließlich desjenigen, zu dem der Endnutzer gewechselt hat — vollständig interoperabel ist.
Bei Digitalfernsehgeräten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Interoperabilitätsanforderung des Unterabsatzes 2, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
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