Artikel 114 RL 2018/1972/EU

Übertragungspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang ermöglichen, sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und EPG den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze und Dienste als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

(2) Bis zum 21. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Pflichten nach Absatz 1, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der vier vorangegangenen Jahre vorgenommen.

(3) Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 59 Absatz 2 beeinträchtigen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erfolgt. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts — gegebenenfalls einschließlich der Kriterien zur Berechnung dieses Entgelts — im nationalen Recht eindeutig festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Entgelterhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.

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