Artikel 21 RL 2018/1972/EU
Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 20 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden von den Unternehmen im Hinblick auf die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte oder die in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, insbesondere für die Zwecke
- a)
- der systematischen oder einzelfallbezogenen Überprüfung der Erfüllung der Bedingung 1 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils D und der Bedingungen 2 und 7 des Teils E des Anhangs I sowie der Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;
- b)
- der einzelfallbezogenen Überprüfung der Erfüllung der in Anhang I genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die zuständige Behörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder die zuständige Behörde von sich aus Ermittlungen durchführt;
- c)
- der Durchführung von Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und eine Überprüfung solcher Anträge;
- d)
- der Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;
- e)
- der Erstellung genau angegebener Statistiken, Berichte oder Studien;
- f)
- der Durchführung von Marktanalysen im Sinne dieser Richtlinie, einschließlich Daten über nachgelagerte Märkte oder Endkundenmärkte, die mit Märkten, die Gegenstand der Marktanalyse sind, verbunden sind oder im Zusammenhang stehen;
- g)
- der Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen;
- h)
- der Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene, auf das Versorgungsgebiet, auf die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten gemäß Artikel 22 auswirken könnten;
- i)
- der Durchführung geografischer Erhebungen;
- j)
- der Beantwortung begründeter Informationsanfragen des GEREK.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, und b, und d bis j genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.
Das GEREK kann Vorlagen für Informationsanfragen entwickeln, soweit dies erforderlich ist, um die konsolidierte Darstellung und Analyse der erhaltenen Informationen zu erleichtern.
(2) Hinsichtlich der Frequenznutzungsrechte müssen sich die Informationen gemäß Absatz 1 insbesondere auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie auf die Einhaltung aller an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgungsreichweite und die Dienstqualität sowie deren Überprüfung beziehen.
(3) Verlangen die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden von einem Unternehmen die in Absatz 1 genannten Informationen, so teilen sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.
(4) Informationen, die das GEREK bereits gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1971 angefordert hatte, werden von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nicht erneut verlangt, wenn das GEREK die erhaltenen Informationen diesen Behörden zur Verfügung gestellt hat.
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