Artikel 22 RL 2018/1972/EU
Geografische Erhebungen zum Netzausbau
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden führen bis zum 21. Dezember 2023 eine geografische Erhebung zur Reichweite der breitbandfähigen elektronischen Kommunikationsnetze (im Folgenden „Breitbandnetze” ) durch und bringen diese danach mindestens alle drei Jahre auf den neuesten Stand.
Die geografische Erhebung umfasst eine Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite der Breitbandnetze in ihrem Zuständigkeitsgebiet, wie es für die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden und die zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen notwendigen Erhebungen erforderlich ist.
Die geografische Erhebung kann auch eine Vorausschau für einen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze einschließlich der Netze mit sehr hoher Kapazität in ihrem Zuständigkeitsgebiet umfassen.
Diese Vorausschau enthält alle relevanten Informationen, einschließlich Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und bedeutsame Modernisierungen oder Erweiterungen von Netzen auf Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s. Zu diesem Zweck holen die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden von den Unternehmen und öffentlichen Stellen solche Informationen ein, soweit sie verfügbar sind und mit vertretbarem Aufwand bereitgestellt werden können.
Die nationale Regulierungsbehörde entscheidet in Bezug auf die Aufgaben, mit denen sie im Rahmen dieser Richtlinie konkret betraut wurde, inwieweit es angemessen ist, sich ganz oder teilweise auf die im Rahmen einer solchen Vorausschau erfassten Informationen zu stützen.
Wird eine geografische Erhebung nicht von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt, so erfolgt die Erhebung in Zusammenarbeit mit dieser Behörde, soweit dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.
Die bei der geografischen Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten und entsprechend den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 behandelt werden.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden können ein geografisch eindeutig abgegrenztes Gebiet ausweisen, für das aufgrund der gemäß Absatz 1 erfassten Informationen und etwaigen erstellten Vorausschauen festgestellt wird, dass während des betreffenden Vorausschauzeitraums kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s plant. Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden veröffentlichen die ausgewiesenen Gebiete.
(3) Innerhalb eines ausgewiesenen Gebiets können die einschlägigen Behörden Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt dieses Ersuchen dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle seine/ihre Absicht bekundet, dies zu tun, kann die einschlägige Behörde andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, eine etwaige Absicht zu bekunden, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die einschlägige Behörde gibt an, welche Informationen in einer solchen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit zumindest ein ähnlicher Detailgrad wie in den Vorausschauen gemäß Absatz 1 gegeben ist. Außerdem teilt sie allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß Absatz 1 erfassten Informationen von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.
(4) Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren getroffen, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen wird.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie die lokalen, regionalen und nationalen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, die Ergebnisse der geografischen Erhebung und alle ausgewiesenen Gebiete gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Behörden, die die geographische Erhebung durchführen, diese Ergebnisse herausgeben, sofern die anfragende Behörde den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die Auskunft erteilende Behörde und die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, entsprechend unterrichtet werden. Diese Ergebnisse werden auf Anfrage auch dem GEREK und der Kommission unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt.
(6) Sind die einschlägigen Informationen auf dem Markt nicht verfügbar, so machen die zuständigen Behörden Daten aus den geografischen Erhebungen, die nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, in Einklang mit der Richtlinie 2003/98/EG unmittelbar zugänglich, damit sie weiterverwendet werden können. Sind Informationswerkzeuge auf dem Markt nicht verfügbar, so stellen sie überdies Endnutzern derartige Werkzeuge zur Verfügung, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen.
(7) Um einen Beitrag zur einheitlichen Durchführung der geografischen Erhebungen und zur Aufstellung der Vorausschauen zu leisten, gibt das GEREK nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und einschlägigen nationalen Behörden bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien für die einheitliche Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden nach diesem Artikel heraus.
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