Artikel 27 RL 2018/1972/EU

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

(1) Bei einer Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten finden die Absätze 2, 3 und 4 Anwendung. Diese Bestimmungen gelten nicht für Streitigkeiten bezüglich der Koordinierung von Funkfrequenzen, die unter Artikel 28 fällt.

(2) Jede Partei kann die Streitigkeit der bzw. den betreffenden nationalen Regulierungsbehörde(n) vorlegen. Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten, so meldet bzw. melden die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) die Streitigkeit dem GEREK, um im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Zielen eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen.

(3) Nach einer solchen Meldung gibt das GEREK eine Stellungnahme ab, in der es die betreffende(n) nationalen(n) Regulierungsbehörde(n) ersucht, konkrete Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.

(4) Die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden warten die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Wenn unter außergewöhnlichen Umständen dringender Handlungsbedarf besteht, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen, kann jede der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entweder auf Antrag der Betroffenen oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen erlassen.

(5) Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen dieser Richtlinie entsprechen, die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme weitestmöglich berücksichtigen und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme beschlossen werden.

(6) Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.

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