Artikel 28 RL 2018/1972/EU
Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet so organisiert wird, dass kein anderer Mitgliedstaat — insbesondere aufgrund grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten — daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.
Die Mitgliedstaaten treffen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen, unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und ihrer Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte wie der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und den Regionalabkommen der ITU über die Frequenznutzung.
(2) Bei der grenzübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung arbeiten die Mitgliedstaaten zusammen und kooperieren gegebenenfalls in der Gruppe für Frequenzpolitik, um
- a)
- die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten,
- b)
- alle zwischen Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern auftretenden Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen, durch die die Mitgliedstaaten an der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet gehindert werden, zu lösen bzw. beizulegen.
(3) Um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen, kann der betroffene Mitgliedstaat die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, vermittelnd tätig zu werden, um alle Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen anzugehen. Gegebenenfalls kann die Gruppe für Frequenzpolitik eine Stellungnahme abgeben, in der sie eine abgestimmte Lösung für diese Probleme oder Streitigkeiten vorschlägt.
(4) Wird durch ein Tätigwerden nach den Absätzen 2 oder 3 das Problem nicht gelöst oder die Streitigkeit nicht behoben, so kann die Kommission auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats unter weitestmöglich Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik, in denen eine koordinierte Lösung gemäß Absatz 3 empfohlen wird, Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen, die an die von der nicht behobenen funktechnischen Störung betroffenen Mitgliedstaaten gerichtet sind, um grenzüberschreitende funktechnische Störungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zu beseitigen, die diese an der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet hindern.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Union leistet auf Ersuchen jedes betroffenen Mitgliedstaats Unterstützung in rechtlicher, politischer und technischer Hinsicht, um Frequenzkoordinierungsprobleme mit den an die Union angrenzenden Ländern einschließlich der Bewerberländer und der Beitrittsländer so zu lösen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können. Bei dieser Beistandsleistung fördert die Union die Durchführung der Politik der Union.
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