Artikel 29 RL 2018/1972/EU

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, einschließlich nötigenfalls Geldbußen und nicht-strafrechtlicher Pauschalbeträge oder Zwangsgelder, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen rechtsverbindliche Entscheidungen der Kommission, der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden erhalten innerhalb der Grenzen des nationalen Rechts die Befugnis, solche Sanktionen zu verhängen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten verhängen im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 22 Absatz 3 nur dann Sanktionen, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt hat.

Bei der Festsetzung der Höhe der gegen ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder für die wissentliche oder grob fahrlässige Erteilung irreführender, fehlerhafter oder unvollständiger Informationen im Rahmen des in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahrens ist unter anderem zu berücksichtigen, ob sich das Verhalten des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle negativ auf den Wettbewerb ausgewirkt hat und insbesondere ob das Unternehmen oder die öffentliche Stelle entgegen den ursprünglich übermittelten Informationen oder deren aktualisierter Fassung entweder ein Netz aufgebaut, erweitert oder modernisiert hat oder kein Netz aufgebaut und diese Planänderung nicht objektiv begründet hat.

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