Artikel 30 RL 2018/1972/EU
Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sowie der besonderen Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweils zuständigen Behörden die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen und der Verpflichtung zur wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 4, Artikel 45 Absatz 1 sowie Artikel 47 beobachten und überwachen.
Die zuständigen Behörden sind befugt, von Unternehmen, die Gegenstand einer Allgemeingenehmigung sind oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen verfügen, nach Maßgabe des Artikels 21 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.
(2) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen oder die in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.
In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, Folgendes zu verhängen:
- a)
- gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die Zwangsgelder mit Rückwirkung umfassen können, sowie
- b)
- Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die — wenn sie fortgeführt würden — zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 67 auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.
Die zuständigen Behörden teilen die Maßnahmen und die Gründe dafür dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mit; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es den Maßnahmen entsprechen kann.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b und nach Artikel 69 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.
(5) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, im Falle eines schweren Verstoßes oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 Absätze 1 oder 2 genannten besonderen Verpflichtungen, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran zu hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder diese Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen können. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständige Behörde, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden.
(6) Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 dieses Artikels kann die zuständige Behörde vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen, wenn sie Beweise dafür hat, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 Absätze 1 oder 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Nutzern von Funkfrequenzen möglicherweise zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt. Die zuständige Behörde gibt dem betreffenden Unternehmen angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können höchstens bis zu drei Monate gelten, können aber für den Fall, dass Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.
(7) Die Unternehmen haben das Recht, gegen Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, nach dem Verfahren des Artikels 31 einen Rechtsbehelf einzulegen.
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