Artikel 41 RL 2018/1972/EU
Anwendung und Durchsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Anwendung des Artikels 40 befugt sind, Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbindliche Anweisungen zu erteilen, auch zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen Sicherheitsvorfall zu beheben oder, wenn eine erhebliche Gefahr festgestellt wurde, zu verhindern, und zu den Umsetzungsfristen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, dass sie
- a)
- die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und
- b)
- sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermitteln; die Kosten der Überprüfung trägt der betreffende Anbieter.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Netze und Dienste zu untersuchen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden zur Durchführung des Artikels 40 befugt sind, die Unterstützung eines gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannten Computer-Notfallteams (CSIRT) im Zusammenhang mit Fragen, die laut Anhang I Nummer 2 der genannten Richtlinie zu den Aufgaben der CSIRTs gehören, in Anspruch zu nehmen.
(5) Die zuständigen Behörden konsultieren gegebenenfalls und nach Maßgabe des nationalen Rechts die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und die nationalen Datenschutzbehörden.
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