Artikel 48 RL 2018/1972/EU
Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte
(1) Müssen für Funkfrequenzen individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten auf der Grundlage der in Artikel 12 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich des Artikels 13, des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 55 sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß dieser Richtlinie.
(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten individuelle Funkfrequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht zu erreichen, werden die individuellen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie nach Maßgabe des Artikels 45 gewährt.
(3) Von der Anforderung offener Verfahren darf abgewichen werden, wenn die Gewährung individueller Funkfrequenznutzungsrechte an die Erbringer von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.
(4) Die zuständigen Behörden berücksichtigen Anträge auf Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte im Rahmen von Auswahlverfahren mit objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Zulassungskriterien, die im Voraus festgelegt werden und die die an solche Rechte zu knüpfenden Bedingungen widerspiegeln. Die zuständigen Behörden müssen alle erforderlichen Informationen von den Antragstellern einholen können, um auf der Grundlage dieser Kriterien deren Fähigkeit zur Erfüllung der Kriterien zu beurteilen. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Antragsteller nicht über die erforderliche Fähigkeit verfügt, so trifft sie hierüber eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung.
(5) Bei der Gewährung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Rechteinhaber übertragen oder vermietet werden können. Die Artikel 45 und 51 finden Anwendung.
(6) Entscheidungen über die Gewährung von individuellen Frequenznutzungsrechten werden von der zuständigen Behörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die in ihrem nationalen Frequenzbereichsnutzungsplan als für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt worden sind. Diese Frist gilt unbeschadet des Artikels 55 Absatz 7 und lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.
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