Artikel 49 RL 2018/1972/EU
Geltungsdauer der Rechte
(1) Erteilen die Mitgliedstaaten individuelle Frequenznutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, so stellen sie sicher, dass das Nutzungsrecht für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß Artikel 55 Absatz 2 angestrebten Ziele angemessen ist; sie berücksichtigen dabei die Notwendigkeit, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.
(2) Erteilen die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum individuelle Frequenznutzungsrechte, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, so stellen sie unter Berücksichtigung der Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels sicher, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dieser Artikel gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen gemäß Artikel 18.
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und sehen unter den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen eine angemessene Verlängerung vor, damit erforderlichenfalls Unterabsatz 1 eingehalten werden kann.
Bevor die Mitgliedstaaten Nutzungerechte erteilen, geben sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Dauer der Nutzungsrechte, die Teil der Bedingungen gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 6 sind, in transparenter Weise bekannt. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf
- a)
- die Notwendigkeit, die effektive und effiziente Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung zu entsprechen, und
- b)
- die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.
Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts nimmt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe c eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Nutzungsrechts vor. Sofern die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Nutzungsrechte gemäß Artikel 30 eingeleitet hat, gewährt sie die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Unterabsatz 3 Buchstaben a oder b genannten allgemeinen Kriterien in Bezug auf Folgendes nicht entsprechen würde.
Auf der Grundlage dieser Bewertung teilt die zuständige Behörde dem Rechteinhaber mit, ob die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts gewährt wird.
Kann eine solche Verlängerung nicht gewährt werden, wendet die zuständige Behörde Artikel 48 für die Erteilung der Nutzungsrechte für das entsprechende spezifische Funkfrequenzband an.
Jede Maßnahme gemäß diesem Absatz ist verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und transparent und wird begründet.
Abweichend von Artikel 23 haben die Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten zu jedem Maßnahmenentwurf gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 Stellung zu nehmen.
Dieser Absatz lässt die Artikel 19 und 30 unberührt.
Bei der Festlegung der Entgelte für Nutzungsrechte berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz vorgesehenen Mechanismen.
(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen von Absatz 2 dieses Artikels abweichen, wenn dies hinreichend begründet ist:
- a)
- bei begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 45 Absatz 2 zu gewährleisten,
- b)
- bei bestimmten kurzfristigen Projekten,
- c)
- bei der Nutzung zu Versuchszwecken,
- d)
- bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit Artikel 45 Absätze 4 und 5 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können, oder
- e)
- bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 45 Absatz 3.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer von Nutzungsrechten gemäß diesem Artikel anpassen, damit Geltungsdauer der Rechte in einem oder mehreren Frequenzbändern gleichzeitig auslaufen.
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