Artikel 50 RL 2018/1972/EU

Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für harmonisierte Funkfrequenzen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden entscheiden über die Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer solcher Rechte, es sei denn, zum Zeitpunkt der Zuteilung wurde die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen. Zu diesem Zweck prüfen diese Behörden, ob solche Verlängerungen von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte, erforderlich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. Folgendes:

a)
die Erfüllung der in Artikel 3, Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;
b)
die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;
c)
die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;
d)
die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 52 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;
e)
die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;
f)
die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern.

(3) Erwägen die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels eine Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen, für die nur eine beschränkte Zahl von Nutzungsrechten zur Verfügung steht, so führen sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durch, wobei sie u. a.

a)
allen Beteiligten Gelegenheit geben, in einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen, und
b)
die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig angeben.

Die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde berücksichtigt jeden sich aus der Konsultation nach Unterabsatz 1 ergebenden Nachweis, dass bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Funkfrequenzband über Nutzungsrechte verfügen, eine Nachfrage besteht, wenn sie darüber entscheidet, ob sie die Nutzungsrechte verlängert oder ein neues Auswahlverfahren organisiert, um die Nutzungsrechte gemäß Artikel 55 zu erteilen.

(4) Entscheidungen über eine Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können die für die Nutzungsrechte erhobenen Entgelte nach Artikel 42 gegebenenfalls anpassen.

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