Artikel 51 RL 2018/1972/EU
Übertragung oder Vermietung individueller Frequenznutzungsrechte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen anderen Unternehmen individuelle Funkfrequenznutzungsrechte übertragen oder vermieten können.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dieser Absatz keine Anwendung findet, wenn das Unternehmen seine individuellen Funkfrequenznutzungsrechte kostenlos erhalten hat oder ihm diese für die Rundfunkübertragung gewährt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Funkfrequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der zuständigen Behörde mitgeteilt und dies öffentlich bekannt gegeben wird. Im Fall harmonisierter Funkfrequenzen muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, sofern die ursprünglich an diese Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen insbesondere im Einklang mit Artikel 52 zu vermeiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
- a)
- Übertragungen und Vermietungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen,
- b)
- sie die Vermietung von Funkfrequenznutzungsrechten nicht verweigern, sofern sich der Vermieter verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen erfüllt werden,
- c)
- sie die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten nicht verweigern, es sei denn, es besteht eindeutig das Risiko, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu erfüllen.
Sämtliche Verwaltungsgebühren, die für die Bearbeitung des Antrags eines Unternehmens auf Übertragung oder Vermietung von Funkfrequenzen erhoben werden, müssen im Einklang mit Artikel 16 stehen.
Die Buchstaben a, b und c des Unterabsatzes 1 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Vermieter und dem Mieter gemäß nationalem Recht durchzusetzen.
Die zuständigen Behörden erleichtern die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, indem sie Anträge auf Anpassung der mit den Rechten verbundenen Bedingungen zeitnah prüfen und sicherstellen, dass diese Rechte oder die einschlägigen Funkfrequenzen in bestmöglichem Umfang aufgeteilt oder aufgeschlüsselt werden können.
Im Hinblick auf die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten machen die zuständigen Behörden relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form öffentlich zugänglich und halten diese Einzelheiten verfügbar, solange die Rechte bestehen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um diese relevanten Einzelheiten festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
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