Artikel 56 RL 2018/1972/EU

Zugang zu lokalen Funknetzen

(1) Die zuständigen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz über Funk-LAN sowie die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen hierfür und knüpfen dies lediglich an geltende Bedingungen einer Allgemeingenehmigung bezüglich der Funkfrequenznutzung gemäß Artikel 46 Absatz 1.

Unternehmen, öffentliche Stellen oder Endnutzer, die einen solchen Zugang bereitstellen, sind weder einer Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gemäß Artikel 12, noch Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzerrechte gemäß Teil III Titel II oder Verpflichtungen zur Zusammenschaltung ihrer Netze gemäß Artikel 61 Absatz 1 unterworfen, sofern die Bereitstellung nicht Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder lediglich einen untergeordneten Teil einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Dienstes darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

(2) Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG gilt.

(3) Die zuständigen Behörden hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über Funk-LAN zu gewähren, die sich in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, sofern die geltenden Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

(4) Die zuständigen Behörden gewährleisten insbesondere im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste die den Endnutzern gegebene Möglichkeit nicht einseitig beschränken oder verhindern,

a)
einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu einem Funk-LAN ihrer Wahl zu nutzen oder
b)
über Funk-LAN einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und das Funk-LAN verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

(5) Die zuständigen Behörden beschränken oder verhindern nicht die den Endnutzern gegebene Möglichkeit, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder nicht-gegenseitigen Zugang zu ihrem Funk-LAN zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und das Funk-LAN verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

(6) Die zuständigen Behörden beschränken den öffentlichen Zugang zum Funk-LAN nicht in unangemessener Weise, wenn er

a)
von öffentlichen Stellen oder in öffentlichen Bereichen in der Nähe von Gebäuden dieser öffentlichen Stellen bereitgestellt wird, sofern die Bereitstellung dieses Zugangs zu den in diesen Gebäuden erbrachten öffentlichen Diensten gehört;
b)
auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von öffentlichen Stellen bereitgestellt wird, mit denen Funk-LAN unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch Funk-LAN, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a bereitgestellt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.