Artikel 57 RL 2018/1972/EU
Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite
(1) Die zuständigen Behörden beschränken die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite nicht in unangemessener Weise. Die Mitgliedstaaten achten auf die landesweite Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften über die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite. Solche Rechtsvorschriften sind vor ihrer Anwendung zu veröffentlichen.
Insbesondere dürfen die zuständigen Behörden die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den gemäß Absatz 2 festgelegten Merkmalen entsprechen, keiner individuellen städtebaulichen Genehmigung oder keinen anderen individuellen Vorabgenehmigungen unterwerfen.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit nationalem Recht geschützt sind, Genehmigungen verlangen. Artikel 7 der Richtlinie 2014/61/EU gilt für die Gewährung dieser Genehmigungen.
(2) Die physikalischen und technischen Merkmale wie Höchstabmessungen, Gewicht und gegebenenfalls die Sendeleistung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite werden von der Kommission im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2020 erlassen.
(3) Dieser Artikel lässt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU und die für die Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen anzuwendenden Genehmigungsregelungen unberührt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen — gegebenenfalls unter Anwendung gemäß der Richtlinie 2014/61/EU angenommener Verfahren — sicher, dass die Betreiber das Recht auf Zugang zu physischer Infrastruktur haben, die der Kontrolle lokaler, regionaler oder nationaler öffentlicher Stellen untersteht und in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder aber zur Anbindung solcher Zugangspunkte an ein Basisnetz erforderlich ist, einschließlich Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe. Die öffentlichen Stellen geben allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu fairen, angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen statt und informieren darüber öffentlich an einer zentralen Informationsstelle.
(5) Unbeschadet aller geschäftlichen Vereinbarungen unterliegt die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite über die gemäß Artikel 16 zulässigen Verwaltungsabgaben hinaus keinerlei Gebühren oder Abgaben.
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