Artikel 67 RL 2018/1972/EU

Marktanalyseverfahren

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen fest, ob die Merkmale eines gemäß Artikel 64 Absatz 3 definierten relevanten Marktes die Auferlegung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Durchführung der Analysen tragen die nationalen Regulierungsbehörden den SMP-Leitlinien weitest möglich Rechnung und wenden die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.

Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
Es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken;
b)
der Markt tendiert angesichts des Standes des infrastrukturbasierten und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb;
c)
das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

Bei der Analyse eines in der Empfehlung aufgeführten Marktes prüfen die nationalen Regulierungsbehörden, ob die Kriterien in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zutreffen, sofern sie nicht feststellen, dass eines oder mehrere dieser Kriterien unter den besonderen nationalen Gegebenheiten nicht erfüllt sind.

(2) Bei der Durchführung der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei alle der folgenden Elemente:

a)
Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert, beeinflussen;
b)
alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;
c)
andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, einschließlich der nach den Artikeln 44, 60 und 61 auferlegten Verpflichtungen;
d)
eine auf den vorliegenden Artikel gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

(3) Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht rechtfertigen, oder falls die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht zutreffen, erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische, gemäß Artikel 68 auferlegte Verpflichtungen bestehen, so werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Aufhebung der Verpflichtungen den davon betroffenen Parteien im Voraus mit einer angemessenen Frist angekündigt wird; diese Frist wird in Abwägung dessen festgelegt, dass für einen nachhaltigen Übergang für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer gesorgt und die Auswahl für die Endnutzer sichergestellt werden muss und dass die Regulierung nicht länger andauert als notwendig. Bei der Festlegung einer Frist können die nationalen Regulierungsbehörden besondere Bedingungen und Fristen im Zusammenhang mit bestehenden Zugangsvereinbarungen vorsehen.

(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Marktmacht auf diesem relevanten Markt gemäß Artikel 63 verfügen. Die nationale Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Artikel 68 auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Ergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde.

(5) Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels getroffen werden, gelten die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und melden den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 32

a)
innerhalb von fünf Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme, wenn die nationale Regulierungsbehörde den relevanten Markt definiert und bestimmt hat, welche Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht verfügen; diese Frist von fünf Jahren kann ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;
b)
innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat; oder
c)
für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beitritt.

(6) Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist abgeschlossen oder zweifelt an deren fristgemäßen Abschluss, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung meldet die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Termin gemäß Artikel 32.

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