Artikel 68 RL 2018/1972/EU
Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 69 bis 74 und 76 bis 81 festgelegten Verpflichtungen aufzuerlegen.
(2) Wird ein Unternehmen aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem gegebenenfalls im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 69 bis 74 sowie den in Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen auf. Eine nationale Regulierungsbehörde wählt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den im Rahmen der Marktanalyse ermittelten Problemen eine Lösung, bei der geringstmögliche Eingriffe erfolgen.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen nur Unternehmen auf, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet:
- a)
- der Artikel 61 und 62,
- b)
- der Artikel 17 und 44 der vorliegenden Richtlinie, der Bedingung 7 in Anhang I Teil D, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 97 und 106 der vorliegenden Richtlinie und der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder
- c)
- der Notwendigkeit der Einhaltung internationaler Verpflichtungen.
Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, andere als die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag.
Unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, mit denen der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen
- a)
- der Art des von einer nationalen Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgestellten Problems entsprechen, wobei gegebenenfalls auch eine nach Artikel 66 ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist;
- b)
- möglichst unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens — angemessen sein;
- c)
- im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 gerechtfertigt sein und
- d)
- nach der Konsultation gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.
(5) Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten internationalen Verpflichtungen notifizieren die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 32 ihre Entscheidung, Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen, diese zu ändern oder aufzuheben.
(6) Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, einschließlich Ko-Investitionsvereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.
Sollten diese Entwicklungen nicht bedeutend genug sein, um eine neue Marktanalyse nach Artikel 67 notwendig zu machen, so prüft die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich, ob die Verpflichtungen überprüft werden müssen, die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, auferlegt wurden, und ändert jegliche frühere Entscheidung — auch durch die Aufhebung von Verpflichtungen oder die Auferlegung neuer Verpflichtungen –, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllen. Derartige Änderungen dürfen nur nach den Konsultationen gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.
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