Artikel 69 RL 2018/1972/EU

Transparenzverpflichtung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen gemäß Artikel 68 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, Preise, technische Spezifikationen, Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen sowie Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen — einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht zulässig sind –, veröffentlichen müssen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von Unternehmen mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. Das Angebot enthält eine Beschreibung der betreffenden Dienstangebote, die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt sind, und die entsprechenden Bedingungen, einschließlich der Preise. Die nationalen Regulierungsbehörden sind unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind.

(4) Um zu einer einheitlichen Anwendung von Transparenzverpflichtungen beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Dezember 2019 Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote und unterzieht sie bei Bedarf einer Überprüfung, um sie an die Technologie- und Marktentwicklung anzupassen. Bei der Bestimmung dieser Mindestkriterien verfolgt das GEREK die Ziele in Artikel 3 und trägt den Bedürfnissen der durch die Zugangsverpflichtungen Begünstigten und der Endnutzer, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, sowie etwaigen GEREK-Leitlinien zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage gemäß Artikel 66 und zugehörigen Beschlüssen der Kommission Rechnung.

Obliegen einem Unternehmen Verpflichtungen nach den Artikeln 72 oder 73 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 dieses Artikels sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitest möglich Rechnung trägt; ferner gewährleisten sie, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden, und sie überwachen deren Einhaltung genau und gewährleisten sie. Darüber hinaus können die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls im Voraus die entsprechenden finanziellen Sanktionen nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts festlegen.

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